Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Ratenfestsetzung bei gemeinsamer Unterhaltspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Senat bewilligt der Klägerin für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe, beiordnet einen Rechtsanwalt und setzt die Monatsraten auf 210,-- DM fest. Entscheidend war die Anwendung von §1360a Abs.4 BGB (Vorschusspflicht des Ehegatten) in Verbindung mit der Tabelle in Anlage 1 zu §114 ZPO. Die Berechnung berücksichtigt die individuelle Bedürftigkeit beider Ehegatten und vermeidet eine doppelte volle Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für das gemeinsame Kind. Die Klägerin und ihr Ehemann gelten als Flüchtlinge i.S.d. Genfer Konvention, sodass ihr Personalstatut nach deutschem Recht bestimmt wird.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt, Rechtsanwalt beigeordnet und Monatsraten auf 210 DM festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die bedürftige Partei die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen kann; die Höhe der Raten richtet sich nach §120 ZPO i.V.m. der Tabelle in Anlage 1 zu §114 ZPO.
§1360a Abs.4 S.1 BGB begründet gegenüber dem Ehegatten einen Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten für eine persönliche Angelegenheit; die Vorschusspflicht ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu bemessen.
Bei der Ermittlung der Vorschusspflicht des Ehegatten sind die Einkommen beider Ehegatten individuell zu berücksichtigen; dieselbe Unterhaltspflicht für ein gemeinsames Kind darf nicht in voller Höhe bei beiden Ehegatten doppelt angesetzt werden.
Bei der Frage eines Unterhaltsanspruchs zwischen Ehegatten, die Flüchtlinge sind, bestimmt sich das Personalstatut nach dem Recht des Aufenthaltsstaates (Art.12 GK); die Prüfung des Heimatrechts der Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 10.884/82
Leitsatz
Zur Berechnung der bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu zahlenden Monatsraten, wenn der Kläger und sein zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichteter Ehegatte jeweils eigenes Einkommen haben und einem gemeinsamen Kind unterhaltspflichtig sind.
Zur Frage, ob asylbegehrende Ehegatten srilankischer Staatsangehörigkeit einen nach deutschem Recht begründeten Unterhaltsanspruch gegeneinander haben.
Tenor
Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt aus beigeordnet.
Die ab Zustellung dieses Beschlusses zu
zahlenden Monatsraten werden auf 210,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Klägerin, deren Klage im erstinstanzlichen Verfahren Erfolg hatte, ist für das Berufungsverfahren gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm §§ 119 Satz 2, 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO - Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts zu bewilligen. Sie kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nur in Raten aufbringen, die gemäß § 120 ZPO iVm der Tabelle in Anlage 1 zu § 114 ZPO auf 210,-- DM monatlich festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Monatsraten geht der Senat von folgendem aus:
Die Klägerin würde allein nach ihrem eigenen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 959,23 DM bei Unterhaltspflicht für ein Kind zwar keine Monatsraten zu leisten haben. Ihr steht aber gemäß § 1360 a Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch auf Vorschuß der Kosten für einen Rechtsstreit zu, der - wie hier die Beanspruchung politischen Asyls - eine persönliche Angelegenheit betrifft.
Dem nach deutschem Recht begründeten Anspruch steht nicht der Umstand entgegen, daß beide Ehegatten - als Schuldner und Gläubiger - srilankische Staatsangehörige sind. Der Feststellung, ob die Klägerin nach srilankischem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann hat, bedarf es nicht. Zwar wurde aus Art. 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EG BGB - der Grundsatz entwickelt, daß die persönlichen Rechtsbeziehungen von Ehegatten nach ihrem gemeinsamen Heimatrecht beurteilt werden, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Vgl. Palandt-Heldrich, BGB-Kommentar,44. Aufl., EG BGB 14, Anm. 2 a) m.w.N.
Demgegenüber bestimmt aber Art. 12 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) vom 28. Juli 1951, verkündet mit Gesetz vom 1. September 1953 (BGBl II 559), in Kraft getreten gemäß Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 25. April 1954 (BGBl II 619) - GK -,
abgedruckt in: Palandt-Heldrich aa0.Anhang II 4 zu EG BGB 29,
daß das Personalstatut jedes Flüchtlings - d. h. alle Rechtsverhältnisse, die nach deutschem Internationalem Privatrecht grundsätzlich seinem Heimatrecht unterstellt sind,
vgl. Palandt-Heldrich aa0. Anhang II 4zu EG BGB 29, Anm. 1 zu Art. 12 GK -
sich nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes bestimmt.
Die Klägerin und ihr Ehemann, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind Flüchtlinge iSd Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Satz 1 GK iVm Art. I Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl 1969 II S. 1293).
Abgedruckt in: Palandt-Heldrich aa0.Anhang II 4 zu EG BGB 29.
Es handelt sich nämlich um Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und die den Schutz dieses Landes wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen können und wollen.
Vgl. die allen Beteiligten bekannteständige Rechtsprechung des Senatszur Asylberechtigung srilankischerStaatsangehöriger tamilischer Volks-zugehörigkeit.
Art. 1 Abschnitt A GK setzt nicht die bestandskräftige behördliche Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigter voraus; vielmehr können sogar Asylbewerber, deren Antrag abgelehnt worden ist, die Flüchtlingseigenschaft besitzen, deren Voraussetzungen vom entscheidenden Gericht zu prüfen sind.
Palandt-Heldrich aa0. Anhang II 4 zuEG BGB 29, Anm. 5 zu Art. 1 GK undAnhang II 5.
Der Ehemann der Klägerin ist nach alledem aufgrund von § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB verpflichtet, der Klägerin die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. In welcher Höhe diese Vorschußpflicht besteht, ist umstritten. Der z.B. vom Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluß vom 5. Februar 1982- 9 Ta 1/82 - MDR 1982, 436
vertretenen Auffassung, daß es gerechtfertigt sei, die Tabelle in Anlage 1 zu § 114 ZPO zur Bestimmung der Monatsraten auch auf Ehepaare mit gemeinsamen Einkünften entsprechend anzuwenden, was in Fällen wie dem vorliegenden zu einem für den jeweiligen Kläger ungünstigen Ergebnis (hier: Raten von 370,-- DM monatlich) führen würde, ist nach Ansicht des Senats nicht zu folgen. Zum einen geht die Tabelle nämlich von der individuellen Bedürftigkeit der klagenden Partei und damit nicht von einem Gesamtfamilieneinkommen aus.
Vgl. Christl NJW 1981, 785 (788 f.).
Zum anderen würde diese Berechnungsweise dem Billigkeitserfordernis des § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB zugunsten des leistungspflichtigen Ehegatten nicht entsprechen. Die Vorschußpflicht kann aus Gründen der Billigkeit nur bis zur Höhe des Betrages gehen, den der Ehemann selbst für einen Prozeß aufbringen müßte.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das LandNordrhein-Westfalen, Beschluß vom
29. Juli 1983 - 19 B 20035/82 -;
Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluß vom 26. Juni 1981 - 22 W 18/81 - NJW 1981, 2129.
Die Berechnung dieses Betrages wirft Schwierigkeiten auf, wenn sowohl die klagende Partei als auch der Vorschußpflichtige einem gemeinsamen Kind unterhaltspflichtig sind. Es stellt sich dann die Frage, ob das Kind als unterhaltsberechtigte Person beim Einkommen beider Elternteile oder nur bei einem Elternteil, ggfls. bei welchem, zu berücksichtigen ist. Aus der Tabelle in Anlage 1 zu § 114 ZPO ergibt sich zwingend, daß eine Unterhaltspflicht bei der klagenden Partei berücksichtigt werden muß.
Deshalb ist die Unterhaltspflicht für dasselbe Kind nicht noch einmal in vollem Umfang bei der Berechnung der Vorschußpflicht des Ehegatten der klagenden Partei zu berücksichtigen. Es dürfte angesichts der Notwendigkeit individueller Einkommensberücksichtigung beider Ehegatten und der gesetzlich vorgesehenen Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person beim klagenden Ehegatten am ehesten der Billigkeit entsprechen, den ausweislich der Tabelle für die erste unterhaltsberechtigte Person in Ansatz gebrachten Betrag von 450,-- DM ggfls. auf beide Ehegatten in folgender Weise aufzuteilen:
Liegt das Nettoeinkommen der klagenden Partei mit Unterhaltspflicht für ein Kind wie hier unter dem in der Tabelle festgesetzten Betrag von 1.300,-- DM, der die Grenze für die ratenlose Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bildet, kann also die klagende Partei ihre nach der Tabelle vorgesehene Unterhaltspflicht von 450,-- DM nicht in vollem Umfang erfüllen, so ist die nicht von ihr aufzubringende Differenz zwischen 1.300,-- DM und ihrem Monatsnettoeinkommen (hier: 1.300,-- DM - 959,23 DM = 340,77 DM) als vom Ehegatten zu leistender Unterhalt von dessen Nettoeinkommen abzuziehen. Der sich dann ergebende Nettoeinkommensbetrag des Ehegatten (hier: 1.744,92 DM - 340,77 DM = 1.404,15 DM) ist nunmehr ohne Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht bei der Ermittlung von - als Vorschuß iSd § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB zu zahlenden - Monatsraten nach der Tabelle zu § 114 ZPO zugrundezulegen. Dabei ergibt sich hier eine vom Ehegatten der Klägerin an sie als Vorschuß zu leistende Monatsrate von 210,-- DM, die somit zugleich die gemäß § 120 Abs. 1 ZPO von der Klägerin zu leistende Monatsrate darstellt.
Dieselbe Monatsrate von 210,-- DM ergibt sich im übrigen, wenn man die Unterhaltspflicht für das Kind bei dem Höherverdienenden der beiden Ehegatten - und nur bei diesem - in vollem Umfang berücksichtigt. Dann hätte die Klägerin selbst - ohne Unterhaltspflicht bei einem Nettoeinkommen von 959,23 DM - Monatsraten von 60,-- DM und ihr Ehemann bei einem Monatseinkommen von 1.744,92 DM bei Unterhaltspflicht für das Kind 150,-- DM aufzubringen.
Da die Prozeßkosten für das Berufungsverfahren voraussichtlich 840,-- DM übersteigen werden, steht § 115 Abs. 3 ZPO der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht entgegen.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 166 VwG0 iVm 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar.