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Oberverwaltungsgericht NRW·18 E 906/17·10.12.2017

Schengen-Visum und Fiktionswirkung nach §81 AufenthG – Beschwerde abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab; das OVG wies die Beschwerde zurück. Ein noch gültiges Schengen-Visum eines anderen Mitgliedstaats ist nach nationalem Recht ein Aufenthaltstitel, sodass § 81 Abs. 3 AufenthG keine Fiktionswirkung auslöst. Daher bestand kein Anspruch auf die begehrte Fiktionsbescheinigung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH für die Erwirkung einer Fiktionsbescheinigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein von einem anderen Schengen-Staat ausgestelltes noch gültiges Schengen-Visum ist im Sinne des AufenthG ein Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

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Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG setzt das Fehlen eines Aufenthaltstitels voraus; liegt bereits ein Aufenthaltstitel vor, tritt die Fiktion nicht ein.

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Soweit § 81 Abs. 4 AufenthG eine Fortgeltungsfiktion für Visa ausschließt, ist eine entsprechende Anwendung von § 81 Abs. 3 nicht möglich; der nationale Gesetzgeber kann Schengen-Visa nationaler Regelung zur Fortgeltungsfiktion zu- oder absprechen.

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Prozesskostenhilfe für einstweilige Anordnungen ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Relevante Normen
§ AufenthG § 4 Abs. 1§ AufenthG § 6 Abs. 1 Nr. 1§ AufenthG § 81 Abs. 3 Satz 1§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG§ 81 Abs. 5 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 L 2098/17

Leitsatz

Ein von einem anderen Schengen-Staat ausgestelltes Schengen-Visum ist ein Aufenthaltstitel i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und vermittelt deshalb keinen rechtmäßigen Aufenthalt i.S.V. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG, zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung auch nach Maßgabe der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 - nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der mit einem tschechischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereisten Antragstellerin kein Anspruch auf die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG zusteht, weil ihr am 11. Juli 2017 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug keine Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3, 4 AufenthG ausgelöst hat.

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Anders als die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, kann sie sich nicht auf eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berufen, da diese Regelung das Fehlen eines Aufenthaltstitels voraussetzt. Über einen Aufenthaltstitel verfügte die Antragstellerin aber im Zeitpunkt der Antragstellung am 11. Juli 2017. Denn das ihr erteilte, noch nicht abgelaufene tschechische Schengen-Visum stellt einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dar, auch wenn es von einem anderen Schengen-Staat erteilt wurde.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2008 - 18 B 943/08 -, juris, Rn. 2; OVG B-B, Beschluss vom 3. April 2014 - 3 S 4.14 -, juris, Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 11 ME 315/11 - juris, Rn. 5 m.w.N.; Bay VGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 10 CS 12.2679 -, juris, Rn. 8 ff.

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Ist damit allenfalls der Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG eröffnet, kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil der in § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG angeordnete - hier greifende - Ausschluss der Fiktionswirkung von Visa nach § 6 Abs. 1 AufenthG ansonsten leerliefe.

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Anders als die Antragstellerin wohl meint, ist der nationale Gesetzgeber nicht gehindert, Schengen-Visa eine Fortgeltungsfiktion nach nationalem Recht zu- oder abzusprechen. Die unionsrechtlichen Wirkungen des Schengen-Visums werden hierdurch nicht in Frage gestellt, denn dieses vermittelt dem Ausländer angesichts seiner Vorläufigkeit und seiner eingeschränkten Zweckrichtung kein Aufenthaltsrecht über seinen Geltungszeitraum hinaus.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2008 - 18 B 943/08 -, juris, Rn. 2.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.