Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe: Prüfung von Vollmachten bei anwaltlichem Auftreten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beschwert sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Kernfrage ist, ob das Gericht von Amts wegen eine schriftliche Prozessvollmacht prüfen muss, wenn ein Rechtsanwalt auftritt. Das OVG verneint eine generelle Prüfpflicht und betont, dass wegen des Untersuchungsgrundsatzes nur bei erheblichen Zweifeln geprüft wird. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Tritt ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter auf, prüft das Gericht das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht von Amts wegen grundsätzlich nicht.
Aufgrund des in der VwGO ausgeprägten Untersuchungsgrundsatzes erfolgt eine Vollmachtsprüfung nur ausnahmsweise, wenn besondere Umstände die Bevollmächtigung ernstlich in Zweifel ziehen.
Die ergänzende Anwendung von § 88 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 67 Abs. 3 VwGO und § 173 VwGO) schließt eine allgemeine Prüfpflicht nicht aus; sie beschränkt sie vielmehr auf Ausnahmefälle.
Besteht Anlass zur Prüfung der Bevollmächtigung, darf das Gericht die Klage nicht ohne ausreichende Gelegenheit für den Prozessbevollmächtigten, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, als unzulässig abweisen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 4431/06
Leitsatz
Eine Prüfung des Vorliegens einer Vollmacht findet im Falle des Auftretens eines Rechtsanwalts von Amts wegen grundsätzlich nicht statt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Für die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung hat das Verwaltungsgericht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg mit zutreffenden Gründen verneint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht der Klägerin kann die unter dem Aktenzeichen 7 K 4300/06 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängige Klage, die das selbe Klagebegehren betrifft und vor der hier vorliegenden Klage erhoben wurde, gegenwärtig nicht wegen – soweit ersichtlich – fehlender Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht als unzulässig verworfen werden. Da jene Klage von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten erhoben wurde, findet eine Prüfung des Vorliegens einer Vollmacht aufgrund der § 67 Abs. 3 VwGO ergänzenden, gemäß § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Regelung in § 88 Abs. 2 ZPO von Amts wegen grundsätzlich nicht statt. Wegen des im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung stärker ausgeprägten Untersuchungsgrundsatzes findet eine solche Prüfung nur ausnahmsweise dann statt, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 – 1 CB 162.80 -, Buchholz 310 § 67 Nr. 59, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 881.82 -, Buchholz 303 § 88 ZPO Nr. 2 und Urteil vom 22. Januar 1985 – 9 C 105.84 -, BVerwGE 71, 20 (23 f.).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Zweifel an der Bevollmächtigung des die Klägerin in dem Verfahren 7 K 4300/06 vertretenden Rechtsanwalts sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil dieser die Klägerin seit Anfang 2005 im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7 L 1477/06 gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vertreten hat, ohne dass die Klägerin Einwände dagegen erhoben hätte. Auch die Bevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts im vorliegenden Verfahren begründet die vorbenannten Zweifel nicht, da ein Kläger mehrere Bevollmächtigte bestellen kann, vgl. § 84 ZPO i.V.m. § 173 VwGO.
Selbst wenn das Verwaltungsgericht einen hinreichenden Anlass zu einer Prüfung der Bevollmächtigung im Klageverfahren 7 K 4300/06 sehen sollte, dürfte es die Klage nicht als unzulässig abweisen, ohne dem Prozessbevollmächtigten ausreichend Gelegenheit gegeben zu haben, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 – 9 C 105.84 -, BVerwGE 71, 20 (21).
Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.