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Oberverwaltungsgericht NRW·18 E 843/99·18.12.2001

Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung: Gesamtstreitwert bindend für Anwaltsgebühren

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenrecht (BRAGO/GKG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigten beanstandeten die Festsetzung ihrer Vergütung nach Verbindung mehrerer Verfahren und verlangten eine getrennte Abrechnung nach Einzelgegenstandswerten. Streitpunkt war, ob statt eines gerichtlich festgesetzten Gesamtstreitwerts eine Zerlegung in Einzelwerte möglich ist. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück und stellt fest, dass bei fehlender Einzelwertfestsetzung die Geschäftsstelle an den gerichtlichen Gesamtwert gebunden ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Gesamtstreitwert bleibt maßgeblich

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verfahrensverbindung nach § 93 VwGO kann der Rechtsanwalt grundsätzlich wählen, ob er seine bis dahin entstandenen Gebühren aus den Einzelgegenstandswerten der Ausgangsverfahren oder aus dem einheitlichen Gesamtgegenstandswert des verbundenen Verfahrens geltend macht.

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Wurde der Streitwert vom Gericht als einheitlicher Gesamtstreitwert festgesetzt und hat das Gericht keine separaten Einzelstreitwerte für die Zeit vor der Verbindung bestimmt, ist die Geschäftsstelle bei der Festsetzung der Vergütung an diesen Gesamtwert gebunden; eine nachträgliche Zerlegung in Einzelwerte durch die Geschäftsstelle ist unzulässig.

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§ 9 Abs. 1 BRAGO bindet die Gebührenfestsetzung des Rechtsanwalts an den gerichtlich festgesetzten Streitwert, soweit sich die anwaltliche Tätigkeit mit dem für die Streitwertfestsetzung maßgebenden Gegenstand deckt.

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Der Rechtsanwalt hat sein Interesse an einer abweichenden Streitwertfestsetzung durch fristgerechte Rechtsmittel gegen die Streitwertentscheidung zu wahren; unterlässt er dies, ist im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung an die gerichtliche Streitwertfestsetzung anzuknüpfen.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 3 BRAGO in Verbindung mit §§ 165, 151, 146 VwGO§ 114 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Satz 2 BRAGO§ 93 VwGO§ 31 BRAGO§ 7 Abs. 2 BRAGO§ 9 Abs. 1 BRAGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 867/96

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.653,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger im eigenen Namen erhobene und nach § 19 Abs. 3 BRAGO in Verbindung mit §§ 165, 151, 146 VwGO statthafte sowie auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend und umfassend dargelegt, dass den Prozessbevollmächtigten der Kläger auf der Grundlage eines - einheitlichen - Streitwertes in Höhe von 40.000,-- DM insgesamt nur eine Vergütung 1.557,80 DM zusteht. Der Senat nimmt hierauf - namentlich auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 114 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Satz 2 BRAGO - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug.

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Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen stellt der Senat ergänzend klar, dass die von den Prozessbevollmächtigten intendierte getrennte Abrechnung nach Gegenstandswerten in Höhe von 24.0000,-- DM und zwei mal 8.000,-- DM nicht (mehr) in Betracht kommt.

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Den Beschwerdeführern ist allerdings zuzugeben, dass ein Rechtsanwalt im Falle einer - wie vorliegend erfolgten - Verfahrensverbindung nach § 93 VwGO prinzipiell wählen kann, ob er seine bis dahin bereits entstandenen Gebühren (und die darauf bezogenen Auslagen), zu denen die hier in Rede stehende Prozessgebühr gehört,

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vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage 2002, § 31 BRAGO Rn. 14

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aus den Ausgangsverfahren mit den diesbezüglichen Einzelgegenstandswerten oder aus dem einheitlichen Verfahren mit dem dafür maßgeblichen - erhöhten - Gesamtgegenstandswert geltend machen will.

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Vgl. Gerold/Schmidt - von Eicken, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, § 31 A 52; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 1999 - WF 27/99 -, JMBl. NRW 2000, 131f. (für eine entsprechend zu beurteilende Verfahrenstrennung).

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Hier scheidet eine Alternativberechnung aber deswegen aus, weil das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 20. April 1999 für das Verfahren lediglich einen Gesamtstreitwert von 40.000,-- DM festgesetzt und es unterlassen hat, mit Blick auf die Verbindung der drei Ausgangsverfahren diesbezüglich jeweils für die Zeit bis zur Verbindung einen gesonderten Einzelstreitwert zu bestimmen.

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Bei dieser Sachlage hatte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle seiner Vergütungsfestsetzung zwingend einen Gesamtgegenstandswert von 40.000,-- DM zu Grunde zu legen, und er konnte mangels einer dem § 7 Abs. 2 BRAGO korrespondierenden Sonderregelung, wonach (im entgegengesetzten Fall) in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden,

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vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 28. November 2001 - 18 E 36/01 -,

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diesen Gesamtgegenstandswert nicht etwa - entsprechend den Vorgaben der Prozessbevollmächtigten in ihrem Festsetzungsantrag - von sich aus in die bereits genannten drei Einzelgegenstandswerte zerlegen. Letzteres wäre nicht mit § 9 Abs. 1 BRAGO vereinbar, wonach dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung grundsätzlich auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. § 9 Abs. 1 BRAGO entfaltet insoweit eine strikte Bindungswirkung, wenn sich - wie hier - die Tätigkeit des Anwalts mit dem für die Streitwertfestsetzung maßgebenden Gegenstand deckt.

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Vgl. Hartmann, a.a.O., § 9 Rn. 4 und § 10 Rn. 5. Dies folgt daraus, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO dem Rechtsanwalt zur Wahrung seines Interesses an einer angemessenen Vergütung

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vgl. Hartmann, a.a.O., § 9 Rn. 2

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durch Ergänzung des Rechtsmittelsystems die Möglichkeit einräumt, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwertes einzulegen. Macht der Rechtsanwalt - wie hier die Prozessbevollmächtigten der Kläger - innerhalb der Rechtsmittelfrist hiervon keinen Gebrauch, so hat es damit auch in dem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach §19 BRAGO sein Bewenden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.