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Oberverwaltungsgericht NRW·18 E 674/96·12.01.1998

Beschwerde: Beiordnung im Rahmen der Prozeßkostenhilfe erfasst nicht das Vorverfahren

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer griff die Entscheidung an, wonach die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe vorprozessuale Tätigkeiten nicht erfasst. Streitpunkt war, ob die Beiordnung das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO umfasst und damit Vergütungsansprüche nach §§ 121 ff. BRAGO begründet. Das OVG bestätigte das VG: Zweck der PKH schließt grundsätzlich vorprozessuale Anwaltskosten aus. Das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Untersagung eines Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts abgewiesen; Beiordnung erfasst das Vorverfahren nicht, daher kein Anspruch nach §§ 121 ff. BRAGO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe erstreckt sich nicht auf das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO.

2

Ein beigeordneter Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Vergütung für vorprozessuale Tätigkeiten nach §§ 121 ff. BRAGO, soweit die Beiordnung das Vorverfahren nicht erfasst.

3

Zweck der Prozeßkostenhilfe ist die Sicherung des Zugangs zur Gerichtsbarkeit; vorprozessual bereits entstandene Anwaltskosten sind grundsätzlich nicht von der PKH gedeckt.

4

Erstattungsfähige Kosten der Beteiligten (z. B. nach §§ 162 Abs. 1, 2 VwGO oder § 91 ZPO) sind vom Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts nach §§ 121 ff. BRAGO zu unterscheiden und können voneinander abweichen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 68 ff. VwGO§ 121 ff. BRAGO§ 162 Abs. 1, 2 VwGO§ 91 ZPO§ 128 Abs. 5 BRAGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 7430/94

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Senat bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die im Rahmen einer Prozeßkostenhilfebewilligung erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts sich nicht auf das Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO erstreckt und dem Anwalt daher insoweit ein Vergütungsanspruch nach den §§ 121 ff. BRAGO nicht zusteht.

So auch VGH Mannheim, Beschluß vom 20. Juli 1994 - 6 S 1441/94 -, NVWZ- RR 1995, 303.

Diese Auffassung entspricht dem Zweck der Prozeßkostenhilfe, durch die sichergestellt werden soll, daß die gerichtliche Durchsetzung von Rechten nicht an der Mittellosigkeit der Prozeßbeteiligten scheitert, und die dementsprechend vorprozessual bereits entstandene (Anwalts-)Kosten grundsätzlich nicht erfaßt. Insoweit divergieren die erstattungsfähigen Kosten der Beteiligten im Sinne von §§ 162 Abs. 1, 2 VwGO oder § 91 ZPO einerseits und der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gemäß §§ 121 ff. BRAGO andererseits.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).