Streitwertfestsetzung bei Verpflichtungs- und Untätigkeitsklage auf 10.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts im Verfahren, mit dem er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Ausstellung eines Reiseausweises begehrte. Streitfragen waren die Höhe des Streitwerts bei zwei selbständigen Streitgegenständen und die Auswirkung einer Untätigkeitsklage hierauf. Das OVG wies die Beschwerde ab: Es seien für jeden Streitgegenstand nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000 € anzunehmen und nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen; eine Untätigkeitsklage rechtfertige keine Reduzierung. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 10.000 € abgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bemisst sich nach der dem Kläger durch den Antrag zukommenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG); sind hierfür keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden, ist für den Streitgegenstand gemäß § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig ein Wert von 5.000 € anzusetzen.
Die Werte mehrerer selbständiger Streitgegenstände sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
Die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO rechtfertigt keine Herabsetzung des Streitwerts, wenn das mit der Untätigkeitsklage verfolgte Klageziel mit dem einer Verpflichtungsklage übereinstimmt.
Das Beschwerdeverfahren kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei sein; in solchen Fällen sind Kostenerstattungen ausgeschlossen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 3226/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren, mit dem der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises begehrt hat, zu Recht auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG wird der Wert mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet. Da es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Begehren um zwei verschiedene Streitgegenstände handelte, für die der Auffangstreitwert jeweils gesondert anzusetzen war, hat das Verwaltungsgericht zutreffend 10.000 € festgesetzt.
Anders als der Kläger wohl meint, rechtfertigt die Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) keine Reduzierung des Streitwerts, weil sich das mit der Untätigkeitsklage verfolgte Klageziel nicht von dem der Verpflichtungsklage unterscheidet. § 75 VwGO verhält sich allein zur Zulässigkeit der Klage im Falle der Untätigkeit der Behörde.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1983 ‑ 4 B 232.83 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 13 A 910/13 -.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).