Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im AufenthG-Verfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren um eine Aufenthaltserlaubnis. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen für PKH im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegeben sind. Die Entscheidung beruht darauf, dass das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten wurde und die materielle Erfolgsaussicht der Sache fehlt. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO dient der Ermöglichung einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einer noch nicht abgeschlossenen Instanz und setzt hinreichende Erfolgsaussichten sowie Nichtmutwilligkeit voraus.
Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet grundsätzlich aus, wenn die zugrunde liegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist; Ausnahmen aus Billigkeitsgründen sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich.
Beendet der Antragsteller das zu fördernde Verfahren aus freiem Entschluss (etwa durch Unterlassen eines Rechtsmittels oder durch Rücknahme), steht dies einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig entgegen.
Das Unterlassen der Einlegung eines möglichen Rechtsmittels nach einem erfolglosen ersten Rechtszug und die Beschränkung auf die Anfechtung der Prozesskostenhilfeentscheidung sind der gewillkürten Verfahrensbeendigung gleichzustellen und verhindern in der Regel die PKH-Bewilligung.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs.1 Satz1 Nr.3 AufenthG ist regelmäßig nachzuweisen, dass schulpflichtige Kinder während ihrer Schulpflicht ohne Unterbrechung aufgenommen waren und am Unterricht teilgenommen haben; erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten sprechen gegen die hierfür erforderliche Integration.
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht gegeben sind.
Dies folgt schon aus dem Umstand, dass der Kläger Rechtsmittel gegen das verfahrensabschließende Urteil vom 21. April 2009 nicht eingelegt hat. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO); es soll erreicht werden, dass eine – hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige – Verfolgung von Rechten nicht allein am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert bzw. dass gerichtlicher Rechtsschutz kein Privileg besserbemittelter Bürger ist, sondern im Grundsatz jedem offen steht. Zugleich verdeutlicht die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss; demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen oder den Prozessbevollmächtigten einen Vergütungsanspruch zu sichern. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsam rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2003 16 E 89/03 - und vom 19. September 2008 - 5 B 1410/08 -; Senatsbeschluss vom 25. April 2005 - 18 E 220/05 - mit weiteren Nachweisen; Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 5 BS 272/00 -.
Es besteht weitgehend Einigkeit darin, dass eine derartige Billigkeitsentscheidung nicht in Betracht kommt, wenn der jeweilige Antragsteller aus freiem Entschluss, etwa im Wege der Klage- oder Antragsrücknahme, das zu fördernde Sachverfahren beendet hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 1997 24 E 1397/96 -, vom 23. März 2000 - 16 E 108/00 -, und vom 19. September 2008 - 5 B 1410/08 -.
Dem gleichzustellen ist im Allgemeinen der Fall, dass der Rechtsschutzsuchende nach erfolglos verlaufenem ersten Rechtszug hinsichtlich des mittels Prozesskostenhilfe zu fördernden Gerichtsverfahrens die Einlegung eines – möglichen – Rechtsmittels unterlässt und sich darauf beschränkt, die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeversagung anzufechten; ein solches prozessuales Vorgehen entspricht unter wertenden Gesichtspunkten der oben genannten Fallgruppe der gewillkürten Verfahrensbeendigung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 1997 - 8 E 553/96 -, vom 22. August 2000 - 16 E 549/00 -, vom 30. Juli 2002 - 16 E 531/02 - und vom 25. April 2005 - 18 E 220/05 -.
So liegt es hier, nachdem der Kläger das das Verfahren beendende Urteil vom 21. April 2009 hat rechtskräftig werden lassen.
Im Übrigen bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 AufenthG, weil die Voraussetzung gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt ist. Es spricht viel dafür, insoweit mit dem Verwaltungsgericht und folgend dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss vom 29. Juli 2008 - 11 S 158/08 -; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Januar 2009 - 18 B 1846/08 -
mit Blick auf den Regelungszweck zu fordern, dass nachgewiesen wird, dass die betreffenden Kinder während ihres schulpflichtigen Alters ohne Unterbrechung in eine Schule aufgenommen gewesen sind und im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Schulbesuchspflicht am Unterricht teilgenommen haben. Sofern unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht ("Schulschwänzen") in Rede steht, dürfte entsprechend dem integrationspolitischen Zweck des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu fragen sein, ob die Fehlzeiten die aufgrund des jeweiligen Schulbesuchs erwartbare sprachliche wie soziale Integration und das Erreichen des gegebenenfalls angestrebten Schulabschlusses ausschließen oder ernsthaft in Frage stellen. In Zweifelsfällen dürfte hierzu eine Bescheinigung der betreffenden Schule vorzulegen sein.
Hiervon ausgehend ist der Nachweis gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auch mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bescheinigungen nicht erbracht. Namentlich belegt die für das Kind N. eingereichte Bescheinigung vom 25. Mai 2009 nicht einmal, dass N. im aktuellen Schuljahr 2008/2009 die Schule ordnungsgemäß besucht hat, so dass sich ein Eingehen auf zurückliegende Schuljahre erübrigt. Vielmehr sind für ihn im 1. Halbjahr 2008/2009 10 entschuldigte und 9 unentschuldigte Fehltage und im 2. Halbjahr 2008/2009 nicht weniger als 20 entschuldigte und 16 unentschuldigte Fehltage festgestellt. Diese erheblichen Fehlzeiten sind umso gravierender, weil erstens das Schulhalbjahr noch nicht abgelaufen ist und zweitens - spätestens - seit Zugang des Anhörungsschreibens zur Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis Anfang Februar 2009 dem Kläger und seiner Ehefrau klar sein musste, dass für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der regelmäßige Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder von maßgeblicher Bedeutung sein würde.
Dabei muss der Frage nicht nachgegangen werden, ob - was die Formulierung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG allerdings nicht nahe legt - und gegebenenfalls unter welchen Umständen es auch möglich ist, nicht nur Fehlzeiten für die Vergangenheit, sondern auch solche für das aktuelle Schuljahr unbeachtlich sein zu lassen. Denn dies würde mindestens voraussetzen, dass durch Bescheinigung der betreffenden Schule nachgewiesen wird, dass trotz der Fehlzeiten die aufgrund des jeweiligen Schulbesuchs erwartbare sprachliche wie soziale Integration und das Erreichen des gegebenenfalls angestrebten Schulabschlusses noch realistisch ist. Hierzu ist den vorliegenden Unterlagen indessen nichts zu entnehmen. Vielmehr ist angesichts der den Zeugnissen aus den Schuljahren 2007/2008 und 2006/2007 zu entnehmenden Defizite eher zweifelhaft, dass die sprachliche wie soziale Integration N. s gelingt und er einen Schulabschluss erreichen kann; dies, obwohl er auf der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen bereits besondere Förderung erhält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)