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Oberverwaltungsgericht NRW·18 E 575/08·27.05.2008

Beschwerde gegen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§16 Abs.5 AufenthG) abgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendete sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG. Das Gericht verneint eine hinreichende Erfolgsaussicht und weist die Beschwerde zurück. Es stellt fest, dass § 16 Abs. 5 AufenthG allein dem Zweck der Sprachförderung dient und kein Ersatzaufenthaltsrecht für dauerhafte Aufenthalte begründet. Zudem fehlen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, namentlich die Sicherung des Lebensunterhalts.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 16 Abs. 5 AufenthG vermittelt kein Ersatzaufenthaltsrecht für die Verfolgung anderer Aufenthaltszwecke als das Erlernen der deutschen Sprache.

2

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG voraus; hierzu gehört insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (§ 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG).

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Die bloße Behauptung, von Dritten unterhalten zu werden, genügt nicht zur Annahme gesicherter Lebensunterhaltsverhältnisse; eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG oder geeignete Nachweise sind erforderlich.

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Für die Folgen der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft enthält § 31 AufenthG eine abschließende Sonderregelung, die einen Rückgriff auf § 16 Abs. 5 AufenthG ausschließt.

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Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung erforderlich; fehlt diese, ist die PKH zu versagen.

Relevante Normen
§ AufenthG § 16 Abs. 5§ AufenthG § 31 Abs. 2§ 16 Abs. 5 AufenthG§ 31 Abs. 1 und 2 AufenthG§ 10 Abs. 1 AufenthG§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 509/08

Leitsatz

§ 16 Abs. 5 AufenthG vermittelt kein Ersatzaufenthaltsrecht für die Wahrnehmung anderer Aufenthaltszwecke als für das Erlernen der deutschen Sprache. (Hier Daueraufenthalt nach Scheitern einer Lebenspartnerschaft)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung hat das Verwaltungsgericht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu Recht verneint. Den zutreffenden Ausführungen des Gerichts bis einschließlich Seite 9 Absatz 2 des Beschlussabdrucks, namentlich zu Ansprüchen des Klägers aus § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG, ist nichts hinzuzufügen.

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Im Ergebnis zutreffend wird in dem angefochtenen Beschluss auch ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG abgelehnt. Allerdings scheitert ein solcher Anspruch nicht – was das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat – an der Ausschlussregelung in § 10 Abs. 1 AufenthG. Eine vom Senat beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge telefonisch eingeholte Auskunft ergab, dass dort kein wirksamer Asylantrag vorliegt und das dort geführte Verfahren gelöscht wird.

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Dagegen steht dem insoweit geltend gemachten Anspruch – wovon der Beklagte in seinem angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2008 zutreffend ausgeht - schon entgegen, dass der Kläger nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Zu ihnen gehört nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, dass der Lebensunterhalt sichergestellt ist. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihn der Ausländer einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG), wobei eine Verpflichtung eines Dritten, nach § 68 AufenthG für den Lebensunterhalt des Ausländers zu haften, ausreicht.

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Vgl. Walther in GK-AuslR, Stand November 2006, § 16 AufenthG Rn. 31; Nr. 16.5.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Inneren zum AufenthG.

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Diesen Anforderungen entspricht der Kläger nicht. Hierzu hat er, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, lediglich mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Vorlage von Belegen erklärt, er werde von seinem Lebensgefährten unterhalten. Dieser Vortrag reicht schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, um wen es sich dabei handelt. Es kann jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass damit die Person gemeint ist, mit der der Kläger eine Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Denn von ihr lebt der Kläger getrennt. Außerdem ist die Scheidung beantragt. Schon deshalb kann von fortdauernden Unterhaltsleistungen nicht ohne eine – hier fehlende – Erklärung nach § 68 AufenthG ausgegangen werden.

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Darüber hinaus ist § 16 Abs. 5 AufenthG auf den Kläger ohnehin unanwendbar. Die Vorschrift ermöglicht – was hier nur geltend gemacht worden ist - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen. Dem eindeutigen Wortlaut folgend dient sie damit ihrem Zweck nach allein der Förderung der deutschen Sprachkenntnisse von Ausländern. Dies schließt es aus, die Regelung als Ersatzaufenthaltsrecht für die Wahrnehmung anderer Aufenthaltszwecke zu nutzen.

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Vgl. Hailbronner, AuslR, Stand April 2008, § 16 AufenthG Rn. 25; Walther in GK-AuslR, Stand November 2006, § 16 AufenthG Rn. 32.

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Letzteres beabsichtigt aber der Kläger. Dieser wünscht nicht aus Interesse an der deutschen Sprache einen (weiteren) vorübergehenden Aufenthalt. Er möchte vielmehr seine deutschen Sprachkenntnisse verbessern, um nach dem Scheitern seiner Lebenspartnerschaft durch eine Verbesserung seiner Sprachkenntnisse dauerhaft in Deutschland leben zu können. Insoweit enthält jedoch § 31 AufenthG eine abschließende Sonderregelung für den Fall der Aufhebung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft (vgl. § 27 Abs. 2 AufenthG), was einen Rückgriff auf § 16 Abs. 5 AufenthG ausschließt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.