Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·18 E 528/10·23.11.2010

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erklärung verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die das Verwaltungsgericht allein mit dem Fehlen der vorgeschriebenen Erklärung gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO begründet hat. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann. Stattdessen steht der Antragstellerin der Weg eines neuen Antrags beim Ausgangsgericht offen; eine Rückwirkung ist nur ab dem Zeitpunkt der formgerechten Antragstellung möglich.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis).

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung ab, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen seien wegen fehlender gesetzlicher Erklärung nicht nachgewiesen, kann dieser Formmangel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden; die Beschwerde ist insoweit unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses.

2

Der Weg zur Durchsetzung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe führt in diesem Fall nicht über die Beschwerde, sondern über einen neuen, formgerechten Antrag beim Ausgangsgericht; die vorherige Ablehnung wegen fehlender Erklärung steht dem Erfolg eines neuen Antrags nicht entgegen.

3

Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren kommt nur in Betracht ab dem Zeitpunkt, in dem ein formgerechter Antrag und die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorzulegenden Unterlagen vorgelegt worden sind.

4

Wird eine Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden regelmäßig nicht erstattet.

Relevante Normen
§ VwGO § 166§ ZPO § 114§ ZPO § 117§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO§ 117 Abs. 2 ZPO§ 117 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2308/09

Leitsatz

Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt, die persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO seien wegen fehlender Vorlage der vorgeschriebenen Erklärung nicht nachgewiesen, so kann dieser Mangel nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

r ü n d e

2

Die Beschwerde ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

3

Hat das Verwaltungsgericht – wie hier – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der – zutreffenden – Begründung abgelehnt, die persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO seien wegen fehlender Vorlage der vorgeschriebenen Erklärung nicht nachgewiesen, so kann dieser Mangel nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden. Der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei steht in dieser Konstellation zur Erreichung ihres Ziels ein einfacherer Weg, nämlich der eines neuen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Ausgangsgericht zur Verfügung. Dem Erfolg eines derartigen neuen Antrags kann die bereits erfolgte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen gehalten werden, weil diese tragend auf das Fehlen der Erklärung gestützt worden ist. Mit der Beschwerde könnte die Partei auch nicht etwa eine, auf einen Zeitpunkt vor Einreichung der Erklärung bezogene, rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren erreichen. Mit Rückwirkung kann die Bewilligung allenfalls ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem ein formgerechter Antrag und die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügenden Unterlagen vorgelegt worden sind.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 2006  12 E 1217/06 -, vom 26. Juli 2002 - 5 E 534/02 - , vom 24. Mai 2002 – 16 E 268/02 – , vom 2. Juni 2000 – 22 E 410/00 – und vom 14. März 2000 – 22 E 142/00 –.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.