Streitwertbemessung bei subjektiver Klagehäufung in Aufenthaltserlaubnisverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Streitfrage ist, ob subjektive Klagehäufung zu einer Erhöhung des Streitwerts führt. Das Gericht bestätigt den Streitwert von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG und weist die Beschwerde zurück, da eine Zusammenrechnung nach § 5 ZPO nur bei wirtschaftlich identischem Streitgegenstand in Betracht kommt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen; Streitwert von 5.000 EUR bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren vor Verwaltungsgerichten ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen; fehlt hierfür ein ausreichender Anhaltspunkt, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.
Bei subjektiver Klagehäufung führt die bloße Vielzahl von Klägern, von denen die Regelung nur einen betrifft, nicht ohne weiteres zu einer Erhöhung des Streitwerts durch Addition der Einzelwerte nach § 5 ZPO.
Eine Zusammenrechnung der Streitwerte nach § 5 ZPO kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand handelt.
Ein Einzelrichter kann gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG über eine Beschwerde entscheiden, auch wenn in der Vorinstanz anders besetzt wurde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
In Fällen einer subjektiven Klagehäufung wirkt es sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn sich eine Mehrheit von Klägern gegen eine nur einen von ihnen treffende Regelung werdet (hier: Aufenthaltserlaubnis).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
Vgl. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 – 18 E 480/09 -.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 1. gerichtete Verfahren zu Recht auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet – wie hier - der bisherige Sach- und Streitstand insofern keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.
Dass hier ein Fall subjektiver Klagehäufung vorliegt, hat nicht zur Folge, dass für die Begehren eines jeden Klägers der Wert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist und beide Werte in entsprechender Anwendung des § 5 ZPO zusammenzurechnen sind. Eine Zusammenrechnung nach dieser Vorschrift scheidet nach der Spruchpraxis des Senates
- vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Februar 2008 18 B 258/08 –
aus, wenn es sich um einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand handelt. So verhält es sich in Fällen der vorliegenden Art, in denen Ehegatten darum streiten, dass einem von ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
So auch BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1991 1 B 95.90 -, NVwZ-RR 1991, 669.
Dem steht nicht die von den Klägern zitierte Entscheidung des BVerwG
- Beschluss vom 17. Dezember 1996 – 9 C 20.96 -, NVwZ-RR 1997, 739 -
entgegen. Im Gegensatz zu hier stritten in jenem Verfahren, wie schon der Vergleich in der Begründung jener Entscheidung mit der Regelung des § 83 b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG verdeutlicht, mehrere Familienangehörige jeweils um eine eigene Aufenthaltsgenehmigung.
Soweit die Kläger eine Streitwerterhöhung mit Hinweis auf eine im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausweisung begehren, geht ihr Vortrag ins Leere, weil eine derartige Regelung nicht getroffen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.