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Oberverwaltungsgericht NRW·18 E 437/99·27.06.1999

Zulassungsantrag zur Beschwerde im PKH-Verfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren mit Bezug zu Asyl- und Aufenthaltsfragen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil weder eine bisher unbeantwortete grundsätzliche Rechtsfrage noch eine hinreichend substantiiert dargelegte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorlagen. Insbesondere setzten sich die Kläger nicht mit der entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts zur Nichtvorabzusicherung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung auseinander. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde im PKH-Verfahren abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich unbeantwortete Rechtsfrage voraus, die der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts dient.

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Ein Zulassungsgrund aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert nach § 146 Abs. 5 S. 3 VwGO eine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Vorinstanzbeschlusses und die Darstellung, weshalb dessen Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.

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Eine gesetzliche Härtefallregelung begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Vorabzusicherung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis; eine solche Vorabzusicherung kann nicht gefordert werden, wenn die Regelung dies nicht vorsieht.

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Wird der für die Zulassung erforderliche Grund nicht substantiiert dargetan, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen und die Antragsteller können nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens tragen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ Art. 16a GG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 2997/98

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil ein Grund für die Zulassung der Beschwerde nicht vorliegt.

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Die Zulassung der Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren kommt gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen - wie hier - geltend gemachter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Frage des Prozeßkostenhilferechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und für die Beschwerdeentscheidung erheblich ist,

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OVG NW, Beschluß vom 17. April 1997 - 22 E 327/97 -.

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Daran fehlt es hier, wenn die Kläger die grundsätzliche Bedeutung aus der auf die materielle Rechtslage bezogenen Begründung herleiten wollen: "Um mit der grundsätzlichen Bedeutung zu beginnen, kollidieren hier zwei Aspekte, nämlich die Aspekte der Wertigkeit des Asylrechts des Art. 16 a I GG sowie des § 51 I AuslG und die Gesichtspunkte der Aufenthaltsbefugnis."

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Die Zulassung kann auch nicht der aufgrund im übrigen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfolgen, denn insoweit fehlt es schon an der nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO gebotenen hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Sie setzt in Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses die Darstellung voraus, daß und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage, den Klägern mitzuteilen, daß im Falle einer Rücknahme der laufenden Asylanträge eine Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung erteilt wird, verneint schon mit der selbständig tragenden Begründung, eine Vorabzusicherung der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis im Falle der Beendigung eines Asylverfahrens sei nach der Härtefallregelung nicht vorgesehen und könne deshalb auch nicht gefordert werden. Mit dieser Argumentation setzt sich das Antragsvorbringen nicht auseinander.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).