Streitwert: Zusammenrechnung bei mehreren Familienmitgliedern nach § 12a AufenthG
KI-Zusammenfassung
Mehrere Familienmitglieder begehren jeweils die Änderung der ihnen zugewiesenen Wohnsitzzuweisung nach § 12a AufenthG. Strittig war, ob es sich um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt und ob gemäß § 39 Abs. 1 GKG die Werte zusammenzurechnen sind. Das OVG bestätigt die Wertfestsetzung (25.000 €) und verwirft die Beschwerde. Es betont, dass die Änderung jeweils durch einen eigenständigen Verwaltungsakt erfolgt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Zusammenrechnung der Werte nach § 39 Abs. 1 GKG bestätigt (Streitwert 25.000 €).
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 39 Abs. 1 GKG sind die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen, sofern sie nicht wirtschaftlich identisch sind.
Mehrere Anträge von Familienmitgliedern auf Änderung der ihnen gegenüber ergangenen Wohnsitzzuweisung nach § 12a AufenthG begründen regelmäßig wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände.
Wirtschaftliche Identität liegt nur vor, wenn mehrere Beteiligte in einer gemeinsamen Rechtssache gegen denselben Verwaltungsakt oder zur Erreichung desselben einheitlichen Rechtsgutsanspruchs auftreten (z. B. Ehegatten im Interesse der ehelichen Gemeinschaft).
Die Tatsache, dass mehrere Regelungen in einem Bescheid zusammengefasst werden können, ändert nichts daran, dass die Änderung der Wohnsitzzuweisung für jedes betroffene Familienmitglied durch einen eigenständigen Verwaltungsakt erfolgt und daher getrennte Streitwerte begründet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 2197/18
Leitsatz
Begehren mehrere Familienmitglieder gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG die Änderung der ihnen gegenüber gemäß § 12a Abs. 1 - 4 geltende Wohnsitzzuweisung, so handelt es sich um mehrere wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände, deren Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 18 E 480/09 –, juris Rn. 1 ff. m.w.N.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die auf Änderung der Wohnsitzzuweisung der Kläger gerichtete Klage zu Recht auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine dementsprechende Zusammenrechnung unterbleibt nur dann, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 1991 – 1 B 95.90 –, juris Rn. 12, und vom 15. Juli 1998 – 1 B 75.98 –, juris Rn. 9.
Wirtschaftliche Identität kann gegeben sein, wenn sich mehrere Kläger in Rechtsgemeinschaft gegen einen Verwaltungsakt wenden oder den Erlass eines Verwaltungsaktes erstreben. Damit ist es vergleichbar, wenn sich beide Ehegatten im Interesse ihrer ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) gegen die Ausweisung des einen wenden, die Befristung der Wirkungen dieser begehren oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihn erstreben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1991 – 1 B 95.90 –, juris Rn. 12.
Keine wirtschaftliche Identität ist dagegen gegeben, wenn mehrere Familienangehörige die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für jedes der Familienmitglieder, also mehrere Aufenthaltserlaubnisse begehren,
vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 O 34/09 –, juris Rn. 3 m.w.N.,
oder sich gegen für jedes der Familienmitglieder verfügte Abschiebungsandrohungen wenden. Ob die vom Beklagten für seine Rechtsauffassung angeführten zweitinstanzlichen Entscheidungen zur Streitwertbemessung im Obdachlosenrecht mit diesen Grundsätzen vereinbar sind oder für die Zuweisung einer Unterkunft davon abzuweichen ist, kann auf sich beruhen, da es im vorliegenden Fall nicht um die Zuweisung einer solchen Unterkunft geht.
Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend ist eine wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände nicht gegeben, wenn mehrere Familienmitglieder gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG die Änderung der ihnen gegenüber gemäß § 12a Abs. 1 bis 4 AufenthG geltenden Wohnsitzzuweisung begehren. Diese Änderung erfolgt nämlich durch je einen Verwaltungsakt gegenüber jedem Betroffenen unabhängig davon, ob diese Regelungen in einem Bescheid zusammengefasst werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.