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Oberverwaltungsgericht NRW·18 E 364/23·22.05.2023

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung verworfen: Rechtsmittelbelehrung und Kostentragung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller ließ Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das VG einlegen. Das OVG verwirft die Beschwerde als unstatthaft, weil die Ablehnung nur auf fehlender Erklärung zu persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnissen beruhte (§ 146 Abs. 2 VwGO). Eine fehlende Negativbelehrung macht die Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig; Kosten werden nicht erlassen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unstatthaft verworfen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, die ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen betreffen, sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar.

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Eine Rechtsmittelbelehrung muss nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Entscheidung unanfechtbar ist; das Fehlen einer solchen Negativbelehrung macht die Belehrung nicht unrichtig, wenn die Anfechtbarkeit aus der verständigen Auslegung ersichtlich ist.

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Von der Erhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG ist nicht ausnahmslos abzusehen, nur weil eine Rechtsmittelbelehrung nicht die Unanfechtbarkeit erwähnt; eine unrichtige kostenrelevante Sachbehandlung liegt dann nicht vor.

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Die Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, von der Kostenerhebung abzusehen, kommt nicht in Betracht, wenn die Einlegung des unstatthaften Rechtsmittels auf vermeidbarer Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten beruht; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Antragsteller gleichzustellen (vgl. § 173 VwGO).

Relevante Normen
§ VwGO § 146 Abs. 2§ VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1§ ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1§ 21 Abs. 1 GKG§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 146 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 L 209/23

Leitsatz

Von einer Erhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG ist nicht deshalb abzusehen, weil in einer Rechtsmittelbelehrung die Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht erwähnt wird (hier: Unanfechtbarkeit der PKH-Ablehnung wegen Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse). Eine unrichtige Sachbehandlung liegt insoweit nicht vor.

Insoweit ist auch nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nach Ermessen von der Kostenerhebung abzusehen, da die Einlegung der unstatthaften Prozesskostenhilfebeschwerde nicht auf unverschuldeter Unkenntnis beruht.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2023 ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

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Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO abgelehnt, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, bedürftig i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu sein, da er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 ZPO) nicht vorgelegt hat.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Eine Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige kostenrelevante Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht liegt nicht vor. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Rechtsmittelbelehrung zu dem Beschluss vom 5. April 2023 sich zu der Ablehnung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Ziff. 1) nicht verhält, also dort nicht ausgeführt ist, dass diese unanfechtbar ist. Hierdurch ist die Rechtsmittelbelehrung aber nicht unrichtig. Zwar weisen viele Gerichte bei unanfechtbaren Beschlüssen ausdrücklich auf das Fehlen von Rechtsmitteln hin ("Dieser Beschluss ist unanfechtbar"). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung einer "Negativbelehrung" besteht jedoch nicht, wenn eine Entscheidung nicht durch ein or-dentliches Rechtsmittel anfechtbar ist.

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Vgl. BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2007 – V B 177/07 –, juris Rn. 4

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Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 58 VwGO, der das Bestehen eines Rechtsbehelfs voraussetzt.

9

Da die Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Beschluss sich auf die Nennung der statthaften Rechtsmittel hinsichtlich der Sachentscheidung (Ziff. 2) und bezüglich der Streitwertfestsetzung (Ziff. 3) beschränkt, ist sie bei verständiger Auslegung auch nicht so zu verstehen, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe anfechtbar sei.

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Vgl. zu dem hiervon zu unterscheidenden Fall einer fehlerhaften Angabe einer Anfechtbarkeit in der Rechtsmittelbelehrung OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2021 – 18 E 260/21 –, und vom 11. November 2019 – 18 E 957/19 –, jeweils m. w. N.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 21. Juni 2016 – OVG 3 M 55.16 –, juris Rn. 3.

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Es ist auch nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG (nach Ermessen) von der Erhebung von Kosten abzusehen, da die Erhebung der unstatthaften Prozesskostenhilfebeschwerde nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Vielmehr musste dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt sein, dass die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft ist, weil der Antragsteller erstinstanzlich nicht dargelegt hat, bedürftig i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO zu sein. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Antragstellers gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO gleich.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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