Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung: ‚dieselbe Angelegenheit‘ i.S.v. §7 Abs.2 BRAGO bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen einen Beschluss zur Gebühren- und Streitwertfestsetzung wird vom OVG NRW zurückgewiesen, weil die angefochtenen Gründe nicht entkräftet sind. Der Senat bestätigt, dass im Sinne des §7 Abs.2 BRAGO ausnahmsweise mehrere selbständige, nicht verbundene Verfahren als dieselbe Angelegenheit gelten können. Streitwertfestsetzung und Gebührenberechnung sind getrennte Vorgänge; die BRAGO-Regelungen dienen einer verfahrensangemessenen Vergütung.
Ausgang: Beschwerde gegen Gebühren- und Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§7 Abs.2 BRAGO kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch mehrere selbstständige, nicht miteinander verbundene Verfahren als ‚dieselbe Angelegenheit‘ erfassen.
Streitwertfestsetzung und Gebührenberechnung sind zwei zu unterscheidende Vorgänge; §§ 6, 7 BRAGO dienen der gerechten, verfahrensangepassten Bemessung von Gebühren.
Eine Beschwerde gegen eine Kosten- oder Gebührenentscheidung ist zurückzuweisen, wenn das Beschwerdevorbringen die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert entkräftet.
Das Vorliegen mehrerer einzelner Verfahren schließt eine zusammenfassende gebührenrechtliche Behandlung nicht aus, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 2609/96
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Senat teilt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
- vgl. Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 -, NJW 2000, 2289 -
in Fortführung seiner eigenen Rechtsprechung
- vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 1992 - 18 E 435/92 -
insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 2 BRAGO unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise auch mehrere selbstständige, nicht mit einander verbundene (§ 93 VwGO) Verfahren umfassen kann
- so auch OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 1992 - 3 E 1081/91 -, NWVBl. 1993, 69 = NVwZ-RR 1993, 514, und vom 10. Juli 1998 - 3 E 87/95 -
und ein derartiger Ausnahmefall hier aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses gegeben ist.
Ergänzend sei lediglich hervorgehoben, dass die Streitwertfestsetzung und die Gebührenberechnung zwei getrennte Vorgänge sind und die Bedeutung des § 7 Abs. 2 BRAGO - wie beispielsweise auch des § 6 Abs. 1 BRAGO - gerade darin liegt, auf der Gebührenebene eine möglichst gerechte, verfahrensangepasste Vergütung herbeizuführen.
Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Auflage, § 7 Rn. 3.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.666,- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).