Beschwerde verworfen: Familienangehöriger als Bevollmächtigter vor dem OVG unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe; die Eingabe wurde vom Ehemann als Bevollmächtigtem eingereicht. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil vor dem Oberverwaltungsgericht nur die in § 67 Abs. 4 VwGO genannten Vertreter zulässig sind und Familienangehörige nicht dazugehören. Die Ausnahme vom Vertretungszwang in PKH-Verfahren erlaubt nur die eigene Prozesshandlung der bedürftigen Partei, nicht aber eine Erweiterung des Kreises zugelassener Bevollmächtigter. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da nicht durch zugelassenen Prozessbevollmächtigten (Ehemann nicht zugelassen) eingelegt
Abstrakte Rechtssätze
Für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO; als Bevollmächtigte sind nur die dort ausdrücklich genannten Personen und Organisationen zugelassen.
Volljährige Familienangehörige (z. B. Ehegatten), die nach § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Verwaltungsgerichtsverfahren bevollmächtigt sein können, sind für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht ohne weiteres als Prozessbevollmächtigte zugelassen.
Die Ausnahme vom Vertretungszwang für Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ermöglicht der bedürftigen Partei, die Beschwerde selbst einzulegen und zu begründen, erweitert jedoch nicht den Kreis der gesetzlich zugelassenen Bevollmächtigten.
Eine weitergehende Auslegung der Zulassungsvorschriften zugunsten der Einbeziehung von Familienangehörigen ist verfassungsrechtlich nicht geboten, solange der Zweck der Prozesskostenhilfe (Zugang zum Recht) durch den Ausschluss nicht in für den Gesetzgeber erkennbarer Weise verfehlt wird.
Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; außergerichtliche Kosten werden vorbehaltlich anderweitiger Anordnung nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 8694/22
Leitsatz
Ein Familienangehöriger als Prozessbevollmächtigter nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO kann eine Klägerin auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem Oberverwaltungsgericht nicht vertreten.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2023 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz ist unzulässig, weil sie nicht durch die Klägerin selbst oder einen bei dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.
Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, grundsätzlich die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen, wobei nach Satz 2 die Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO ausdrücklich unberührt bleibt.
Die Einlegung der Beschwerde durch den Ehemann der Klägerin unter Vorlage einer Vollmacht genügt den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, wobei dies nach Satz 2 auch schon für die den Rechtszug einleitenden Prozesshandlungen gilt. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO sind als Bevollmächtigte nur die in Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 genannten Personen und Organisationen zugelassen. Anders als für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst (vgl. hierzu § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO) sind damit für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht u. a. volljährige Familienangehörige nach § 15 AO und § 11 LPartG, zu denen auch der Ehemann der Klägerin (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 AO) gehört, gerade nicht als Bevollmächtige zugelassen.
Vgl. hierzu: Bay. VGH, Beschluss vom 19. September 2014 – 10 CS 14.1485 –, juris Rn. 7.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgesehenen Ausnahme vom Vertretungszwang für Prozesskostenhilfeverfahren. Diese Ausnahme führt lediglich dazu, dass die Klägerin die Beschwerde selbst einlegen und begründen sowie sonstige diesbezügliche Prozesshandlungen wirksam vornehmen kann. Hierdurch wird indes der Kreis der zugelassenen Bevollmächtigten, deren Bestimmung – soweit hier maßgeblich – in den Sätzen 3 und 7 erfolgt, gerade nicht erweitert. Gegen einen solchen weitergehenden Regelungswillen des Gesetzgebers spricht schon der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift selbst. Etwas anderes ist den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen. Im Gegenteil spricht auch die Gesetzesbegründung lediglich von einer Ausnahme von dem Vertretungszwang selbst.
Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, Drucksache 16/3655, Seite 97.
Hätte der Gesetzgeber hingegen auch die Möglichkeiten der Vertretung im Prozesskostenhilfeverfahren erweitern wollen, hätte es nahegelegen, dies auch in den Be- stimmungen über die vor dem Oberverwaltungsgericht (und ggf. dem Bundesverwaltungsgericht) zugelassenen Bevollmächtigten zu regeln. Gerade diese Regelung ist aber unterblieben.
Eine entsprechend erweiternde Auslegung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere nicht aus dem in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Gebot der Rechtsschutzgleichheit. Der Ausschluss von Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht führt schon angesichts der Bereichsausnahme von dem Vertretungszwang in Bezug auf Prozesskostenhilfeverfahren nicht dazu, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt würde.
Vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 –, juris Rn. 12.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).