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Oberverwaltungsgericht NRW·18 E 278/05·16.03.2005

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe; Ausweisung auch bei Abschiebungsverbot relevant

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren; die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zentrales Problem war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Das Gericht verneinte dies nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO und stellte ergänzend fest, dass eine Ausweisung auch bei Abschiebungsverboten oder Duldungsgründen eigenständige rechtliche Bedeutung hat. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist die Versagung nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO gerechtfertigt.

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Die Anhängigkeit oder Möglichkeit einer Abschiebung ist nicht Voraussetzung dafür, dass eine Ausweisung Rechtswirkungen entfaltet; die Ausweisung hat auch bei Vorliegen von Abschiebungsverboten oder Duldungsgründen selbständige Bedeutung.

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Ausweisung kann zum Verlust bestehender Aufenthaltsrechte und zur Folge haben, dass der Aufenthalt seine Rechtmäßigkeit verliert; diese Rechtsfolgen können ihrerseits das rechtliche Interesse an einer Ausweisung begründen.

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Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO (vgl. §§154 Abs.2, 166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 5269/04

Leitsatz

Einer Ausweisung kommt bei ordnungsrechtlicher Betrachtungsweise auch beim Vorliegen von Abschiebungsverboten bzw. Duldungsgründen eine selbständige Bedeutung zu.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen sei ergänzend angemerkt, dass es zu keiner anderen Beurteilung führte, wenn der Kläger – gegen den bisher keine Abschiebungsandrohung erlassen worden ist – nicht abgeschoben werden könnte, weil kein Land zu seiner Aufnahme bereit wäre. Insofern verkennt der Kläger, dass der Ausweisung bei ordnungsrechtlicher Betrachtungsweise

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- vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.97 -, BVerwGE 107, 58 = NVwZ 1999, 775 = DVBl 1998, 1028 = InfAuslR 1998, 424, und Senatsbeschluss vom 4. März 2002 – 18 A 459/01 -

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auch beim Vorliegen von Abschiebungsverboten bzw. Duldungsgründen eine selbstständige Bedeutung zukommt. Das ergibt sich schon aus den in § 11 Abs. 1 AufenthG vorgesehenen Rechtswirkungen der Ausweisung. Sie zeigt sich weiter im Verlust bestehender Aufenthaltsrechte (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, jetzt § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), dem daraus resultierenden Verlust der Legalität des Aufenthalts. Diese Rechtsfolgen können dazu beitragen, dass sich Ausländer zukünftig ordnungsgemäß verhalten werden, auch wenn eine Abschiebung nicht möglich ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.