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Oberverwaltungsgericht NRW·18 E 257/00·20.06.2001

Bewilligung von PKH und Gebührenfreiheit im Aussetzungsverfahren nach Novelle des §19 AuslG

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde in einem Aussetzungsverfahren nach dem Ausländergesetz hatte Erfolg. Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und bewilligte den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe ohne Raten sowie Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens. Entscheidungsgrund ist die Novellierung des §19 Abs.1 Nr.2 AuslG, die die Anspruchsvoraussetzungen zugunsten der Betroffenen verändert und damit eine hinreichende Erfolgsaussicht begründet. Bei der Prüfung sind alle erheblichen Beeinträchtigungen durch eine Ausreise als mögliche besondere Härte zu berücksichtigen.

Ausgang: Beschwerde stattgegeben: PKH ohne Raten für das Aussetzungsverfahren bewilligt und Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Novellierung der Anspruchsgrundlage kann in einem Aussetzungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen für eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO vorliegen.

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Bei der Beurteilung einer 'besonderen Härte' im Sinne des §19 Abs.1 Nr.2 AuslG sind alle erheblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die dem Ausländer infolge der Ausreise drohen.

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Gutachterliche Stellungnahmen zu psychosozialen Folgen der Ausreise können entscheidungserhebliche Bedeutung für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und damit für das Aussetzungsverfahren haben.

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Bei Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht kann Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen gewährt und das Beschwerdeverfahren gebührenfrei gestellt werden; außergerichtliche Kosten müssen nicht zwangsläufig erstattet werden.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG§ Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG§ 11 Abs. 1 GKG§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 30/00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Antragstellerinnen wird für das Aussetzungsverfahren I. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. , K. , bewilligt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat Erfolg, weil die im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Überprüfung bedarf, nachdem der hier einschlägige § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG durch das Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) erneut geändert worden ist und sich die Anspruchsvoraussetzungen zu Gunsten der betroffenen Ausländer geändert haben, wodurch im vorliegenden Fall eine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO) begründet wird. In der Person der Antragstellerin zu 1. könnte eine besondere Härte im Sinne des neu gefassten § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG vorliegen, was zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG führte und gleichzeitig eine positive Auswirkung auf das Verfahren der Antragstellerinnen zu 2. und 3. hätte. In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, dass nach der neuesten Senatsrechtsprechung

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- vgl. Beschluss vom vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -

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insoweit jetzt alle (erheblichen) Beeinträchtigungen berücksichtigungsfähig sind, die durch die Ausreise des Ausländers aus Deutschland infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthalts einzutreten drohen. Davon ausgehend kommt u.a. nunmehr auch der gutachterlichen Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge Düsseldorf vom 29. Oktober 1999 schon in dem auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahren eine möglicherweise maßgebliche Bedeutung zu, deren Auswirkungen - neben den weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falles - im Beschwerdeverfahren einer (ersten) rechtlichen Überprüfung zu unterziehen sind.

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Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens folgt aus Nrn. 2502 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG (Anlage 1 zum GKG). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.