Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Aufenthaltserlaubnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis (Ehegattennachzug). Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO bietet. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium scheitert derzeit an der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts (§16, §5 AufenthG). Die Anfechtung der Abschiebungsandrohung erhöht den Streitwert nicht und begründet keine zusätzlichen erstattungspflichtigen Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Hauptsache voraus.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums kann ausgeschlossen sein, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts nicht dargetan ist (§16 Abs.1 i.V.m. §5 Abs.1 Nr.1 AufenthG).
Zur Bejahung der Erfolgsaussicht sind konkrete und belastbare Angaben zur Finanzierung erforderlich; bloße Vermutungen über Teilzeitbeschäftigung oder familiäre Zuwendungen genügen nicht.
Die Anfechtung einer Abschiebungsandrohung, die einer Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis beigefügt ist, erhöht nicht den Streitwert (Nr. 8.1 Streitwertkatalog 2004) und verursacht keine zusätzlichen erstattungspflichtigen Kosten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 5449/09
Leitsatz
Wirkt sich die Anfechtung einer Abschiebungsandrohung nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs 2004), verursacht sie keine zusätzlichen Kosten, zu deren Deckung der Kläger auf Prozesskostenhilfe angewiesen sein könnte.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever¬fahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht er¬stattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen.
Soweit der Kläger sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ihm zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis wendet, bietet die Klage nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag – 18 B 1801/09 – im Eilverfahren gleichen Rubrums verwiesen.
Es kann offen bleiben, ob ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums bereits Gegenstand des Klageverfahrens ist und in zulässiger Weise sein kann. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht insoweit jedenfalls entgegen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG derzeit mangels Sicherung des Lebensunterhalts ausscheidet (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Kläger hat lediglich vorgetragen, ein ehemaliger Arbeitgeber sei bereit, ihn zumindest in Teilzeit zu beschäftigen. Er werde sicherlich ebenfalls noch Leistungen seiner Großeltern bekommen können. Es ist bereits offen, in welcher Höhe der Kläger während der Teilnahme am Sprachkurs Arbeitseinkommen erzielen kann. Erst Recht ist nicht erkennbar, ob das Einkommen zusammen mit erhofften Zuwendung der Großeltern ausreichen wird, um die Kosten für Ausbildung und Lebensführung zu decken. Vor diesem Hintergrund ist der Frage nicht weiter nachzugehen, ob angesichts des bisherigen Ausbildungsgangs des Klägers die Prognose gerechtfertigt ist, er werde in angemessener Zeit ein Studium erfolgreich abschließen können.
Die Anfechtung der Abschiebungsandrohung, die der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beigefügt war, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs 2004). Sie verursacht mithin keine zusätzlichen Kosten, zu deren Deckung der Kläger auf Prozesskostenhilfe angewiesen sein könnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.