Beschwerde gegen Kostenfestsetzung wegen Verhandlungsgebühr verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Absetzung einer Verhandlungsgebühr in Höhe von 265 DM. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand den Wert von 400 DM unterschreitet. Hilfsweise wäre kein Anspruch auf eine Verhandlungsgebühr entstanden, da keine mündliche Verhandlung erforderlich war.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung (Verhandlungsgebühr 265 DM) als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung zugunsten der Behörde.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 146 Abs. 3 VwGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 400 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen den Ansatz einer einzelnen Gebühr und liegt der Streitwert unterhalb der in § 146 Abs. 3 VwGO genannten Grenze, fehlt die Beschwerde an Zulässigkeit.
Eine Verhandlungsgebühr nach § 114 Abs. 1 i.V.m. §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 35 BRAGO entsteht nicht, wenn für die Kostenentscheidung eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist und die Entscheidung auf schriftsätzlichen Erledigungserklärungen beruht.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung ergehen; dies spricht gegen die Entstehung einer Verhandlungsgebühr, wenn keine tatsächliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 2921/99
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 265,-- DM festgesetzt
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 146 Abs. 3 VwGO ist in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, zu denen das Verfahren der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach §§ 151, 165 VwGO zählt, die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes vierhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
So liegt der Fall hier. Ausweislich der Beschwerdeschrift vom 30. Januar 2001 und des darin in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 24. Januar 2001 wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen die Absetzung der Verhandlungsgebühr in Höhe von 265,-- DM.
Ergänzend merkt der Senat an, dass die Beschwerde im Übgigen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Eine Verhandlungsgebühr ist in dem Verfahren VG Düsseldorf 8 L 2921/99 nicht entstanden. Da für eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nach schriftsätzlichen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO), steht dem Rechtsanwalt in einem solchen Fall keine Verhandlungsgebühr nach § 114 Abs. 1 iVm §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 35 BRAGO zu.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 1999 - 3 E 514/99 -, AnwBl 2000, 376 mit weiteren Nachweisen.
Dies gilt hier erst recht, da in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidungen des Gerichts ohnehin auch ansonsten ohne mündliche Verhandlung ergehen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.