Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe: Antrag nach Verfahrensabschluss unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren. Das Gericht stellt fest, dass nach rechtskräftigem Abschluss der Instanz ein PKH-Gesuch unzulässig ist, weil eine "beabsichtigte Rechtsverfolgung" i.S. des § 166 VwGO nicht mehr besteht. Die Beschwerde wird verworfen; die Kläger tragen die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen; die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens kann für dieses kein Antrag auf Prozesskostenhilfe mehr gestellt werden; es fehlt dann an einer "beabsichtigten Rechtsverfolgung" im Sinn des § 166 VwGO.
Ein Prozesskostenhilfeantrag ist auch dann unzulässig, wenn das Verfahren durch Rücknahme, Hauptsachenerledigung oder Vergleich beendet worden ist.
Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn der PKH-Antrag bereits unzulässig war; die Kostenentscheidung kann auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO gestützt werden.
Eine für erledigt erklärende Parteierklärung beendet die beabsichtigte Rechtsverfolgung und macht nachfolgende PKH-Anträge unzulässig, auch wenn zunächst nur gegen eine PKH-Entscheidung Beschwerde erhoben worden ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 2554/06
Leitsatz
Nach rechtskräftigem Abschluss der Instanz kann zulässigerweise ein Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr gestellt werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist zurückzuweisen. Der Antrag war bereits unzulässig. Die am 2. Januar 1995 geborene Klägerin zu 4. ist hingegen noch nicht volljährig. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens - der "beabsichtigten Rechtsverfolgung" im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO - kann zulässigerweise ein Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr gestellt werden. Dies gilt auch bei Rücknahme, Hauptsachenerledigung oder Vergleich.
Vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2005, § 166 Rn. 18.
Vorliegend war das Verfahren bei Antragstellung abgeschlossen. Das Prozesskostenhilfeverfahren, das mit dem Antrag vom 10. April 2006 eingeleitet worden war, haben die Kläger mit Schriftsatz an das Oberverwaltungsgericht vom 23. Januar 2007 für erledigt erklärt, worauf es eingestellt worden ist. Dabei konnte dieser Schriftsatz nicht so verstanden werden, dass er sich auf das Hauptsacheverfahren beziehen sollte, denn nur gegen die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung war zu diesem Zeitpunkt Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben worden. Im Übrigen ist mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage an das Verwaltungsgericht auch das Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen 24 K 2554/06 für erledigt erklärt worden, das daraufhin mit Beschluss vom 30. Januar 2007 eingestellt worden ist. Demzufolge gab es eine "beabsichtigte Rechtsverfolgung" zum Zeitpunkt des erneut angebrachten Antrags vom 13. Oktober 2007, über den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2007 entschieden hat, nicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.