Kostenfestsetzung: Unbeachtlichkeit des Erfüllungseinwands nach § 11 RVG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte im Kostenfestsetzungsverfahren einen Erfüllungseinwand und machte Zahlung von 700 € geltend. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da der Vortrag zur angeblichen Tilgung nicht substantiiert war und die Vorkorrespondenz des Prozessbevollmächtigten dem entgegensteht. Eine Ablehnung der Festsetzung nach § 11 Abs. 5 RVG kam nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist ein nicht weiter substantiierter Vortrag über bereits geleistete Honorarzahlungen unbeachtlich.
Beträge sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 RVG nur dann als getilgt abzusetzen, wenn die Umstände der Aktenlage eine Tilgung des konkreten Teilbetrags rechtfertigen.
Ein Erfüllungseinwand kann die Kostenfestsetzung ausschließen, erfordert aber im Festsetzungsverfahren eine substantielle Auseinandersetzung mit dem Gegenvortrag; fehlt diese Substantiierung, bleibt die Festsetzung möglich.
Vorkorrespondenzen des Prozessbevollmächtigten mit dem Mandanten sind in der Würdigung des Erfüllungseinwands zu berücksichtigen und können die Glaubhaftmachung eines Tilgungs- oder Verrechnungsanspruchs erschüttern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 5944/14
Leitsatz
Zur Beachtlichkeit des Erfüllungseinwands im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Ergänzend ist auf den mit Schriftsatz der Klägerin vom 18. August 2017 geltend gemachten Erfüllungseinwand Folgendes festzustellen: Ist ein Prozessbevollmächtigter – wie hier nach seinem unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdegegner - für einen Kläger in mehreren Angelegenheiten tätig geworden und hat der Kläger eine Honorarzahlung geleistet, die der Prozessbevollmächtigte nach seiner Vorkorrespondenz mit dem Kläger auf bestimmte Angelegenheiten verrechnet hat, so ist der nicht weiter substantiierte Vortrag des Klägers im Kostenfestsetzungsverfahren in einer weiteren Angelegenheit, er habe bereits die nämliche Honorarzahlung erbracht, unbeachtlich. Insbesondere sind die von der Klägerin gezahlten 700 Euro nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 RVG als getilgte Beträge abzusetzen, denn von einer Tilgung dieses Teilbetrags kann nach Lage der Dinge im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Vgl. auch Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. A. 2015, § 11 RVG Rn. 191 ff.
Die Kostenfestsetzung ist in der gegebenen Konstellation auch nicht gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abzulehnen. Zwar hat ein Erfüllungseinwand seinen Grund nicht im Gebührenrecht und schließt damit grundsätzlich die Festsetzung aus. Jedenfalls angesichts der erwähnten Vorkorrespondenz der Beschwerdegegner mit der Klägerin fehlt es aber an der gebotenen Substantiierung des Einwands in Auseinandersetzung mit dem Gegenvortrag der Beschwerdegegner, mit dem die Klägerin im Beschwerdeverfahren noch einmal konfrontiert worden ist.
Vgl. dazu Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. A. 2015, § 11 RVG Rn. 111 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.