Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht nach § 11 Abs. 1 AuslG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, seine Klage wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht zu verfolgen. Zentral war, ob § 11 Abs. 1 AuslG auch nach Stellung eines Asylfolgeantrags gilt und die Klage hinreichende Aussicht i.S.v. § 166 VwGO iVm § 114 ZPO hat. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil der Kläger lediglich auf vorangegangene Schriftsätze verweist und keine substantiierten Einwendungen gegen die Erfolgsaussicht vorträgt; außerdem wird auf die bestehende Rechtsprechung hingewiesen. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger.
Ausgang: Beschwerde des Klägers als unbegründet abgewiesen, da keine substantiierten Einwendungen gegen die fehlende Erfolgsaussicht nach § 11 Abs. 1 AuslG vorgetragen wurden
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung einer Beschwerde genügt nicht die pauschale Verweisung auf zuvor eingereichte Schriftsätze und Anlagen; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, inwiefern das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte übergangen hat.
§ 11 Abs. 1 AuslG ist auch nach Stellung eines Asylfolgeantrags anwendbar.
Eine Klage fehlt an der nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg, wenn die dafür maßgeblichen Tatsachen und Argumente nicht substantiiert dargetan werden.
Der Unterlegene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Erstattung ist nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2273/04
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen, weil sein Vorbringen, das sich in einem Verweis auf die bisher eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen beschränkt, nicht geeignet ist, die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, wonach die Klage allein schon mit Blick auf § 11 Abs. 1 AuslG nicht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
In der Rechtsprechung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 11 Abs. 1 AuslG auch - wie hier - nach Stellung eines Asylfolgeantrags gilt.
Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1996 - 18 B 3414/95 - und OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1996 - 17 B 1743/96 -.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 154 Abs. 2 VwGO; § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).