Streitwertbeschwerde: Festsetzung auf 2.500 EUR bei Ausweisungsverfahren bestätigt
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW wies die Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht zurück. Das VG hatte den Streitwert mit 2.500 EUR angesetzt; das OVG bestätigte dies unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach Verfahren gegen Ausweisung/Abschiebungsandrohung zur Regelung der Vollziehung regelmäßig mit der Hälfte des Auffangwerts zu bewerten sind. Maßgeblich ist nicht der zuvor vom Ausländer innehabende Titel.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts auf 2.500 EUR als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verfahren, die sich gegen eine Ausweisung und Abschiebungsandrohung richten und der Regelung der Vollziehung dienen, sind regelmäßig mit der Hälfte des Auffangwerts zu bewerten.
Bei der Bemessung des Streitwerts in Ausweisungsverfahren kommt es grundsätzlich nicht auf den zuvor vom Ausländer innegehabten rechtlichen Titel an.
Eine Streitwertbeschwerde kann zulässig von dem Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 RVG eingelegt werden.
Über eine Streitwertbeschwerde entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, wenn auch die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen worden ist (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1572/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen worden ist.
Die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 RVG) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 2.500,- EUR festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 ‑ 18 B 228/13 ‑ und vom 15. Mai 2007 ‑ 18 B 2389/06 ‑, juris), die mit der des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. Beschluss vom 13. September 2011 ‑ 1 VR 1.11 ‑, www.bverwg.de), ist ein gegen eine Ausweisung und Abschiebungsandrohung gerichtetes Verfahren auf Regelung der Vollziehung regelmäßig mit der Hälfte des Auffangwertes angemessen bewertet, ohne dass es darauf ankommt, welchen Titel der Ausländer vor der Ausweisung besaß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).