Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts zurück und bestätigt die ständige Praxis, in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Verteilungsbescheide nach § 15a Abs. 1 AufenthG den Streitwert je Antragsteller auf 2.500 Euro festzusetzen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Streitwert je Antragsteller 2.500 € bestätigt; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Verteilungsbescheid nach § 15a Abs. 1 AufenthG ist der Streitwert je Antragsteller grundsätzlich auf 2.500 Euro festzusetzen.
Eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die Festsetzung der ständigen Rechtsprechung der zuständigen Kammer/des Senats entspricht und keine tragfähigen Gründe für eine abweichende Bemessung vorgetragen werden.
Ist ein Verfahren nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Bei der Bemessung des Streitwerts in einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die besonderen Regelungen und der Regelungsgehalt der materiell-rechtlichen Vorschriften (hier des AufenthG) zu berücksichtigen und können zu einheitlichen Festsetzungen führen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 2376/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die angegriffene Streitwertfestsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, wonach in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Verteilungsbescheid nach § 15a Abs. 1 AufenthG der Streitwert je Antragsteller auf 2.500 Euro festzusetzen ist.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.