Beschwerde gegen Untätigkeitsklage wegen Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Untätigkeitsklage wegen Nichtentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und beantragte Prozesskostenhilfe. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Eine Untätigkeitsklage strebt eine günstige Sachentscheidung, nicht nur den bloßen Erlass eines Bescheids, an. Zweifel an der Bedürftigkeit für PKH bestehen wegen Anhaltspunkten für eine freiwillige Ausreise; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untätigkeitsklage verfolgt nicht lediglich den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern kann nur darauf gerichtet sein, eine günstige Sachentscheidung (z.B. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ermessenfehlerfreie Entscheidung) zu erzwingen.
Die Beschwerde ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass er nach seinen gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, nur teilweise oder nur in Raten zu tragen.
Anhaltspunkte für eine freiwillige Ausreise können berechtigte Zweifel an der Bedürftigkeit des Prozesskostenhilfeantragstellers begründen und damit die Gewährung von PKH entgegenstehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 5321/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, schon keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Ziel einer sogenannten Untätigkeitsklage ist nicht der bloße Erlass eines Bescheides. Vielmehr kann mit ihr in zulässiger Weise allein eine günstige Sachentscheidung (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. ermessenfehlerfreie Entscheidung über einen solchen Antrag) erstrebt werden. Mit Blick darauf kann die Frage dahinstehen, ob ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deshalb nicht gegeben ist, weil er nicht dargetan hat, dass er nach seinen gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, auf die es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ankommt, nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Zweifel in dieser Hinsicht bestehen, weil Anhaltspunkte für eine freiwillige Ausreise des Klägers vorliegen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 154 Abs. 2 VwGO; § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.