Beschwerde zurückgewiesen: Art.64 E‑MA/Marokko begründet kein Aufenthaltsrecht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beanstandete die Abweisung seiner Erinnerung und verwies auf Art. 64 des Euro‑Mediterranen Abkommens/Marokko. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, weil die Begründung die entscheidungstragenden Gründe der Vorinstanz nicht substantiiert angreift. Ferner ergibt sich aus Art. 64 regelmäßig kein eigenständiger Aufenthaltsanspruch für marokkanische Arbeitnehmer; eine Ausnahme kommt nur unter engen Voraussetzungen des effet utile in Betracht.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Abweisung der Erinnerung zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdegemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss sich substantiiert mit den entscheidungstragenden Gründen der Vorinstanz auseinandersetzen; unterbleibt dies, kann die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 des Euro‑Mediterranen Abkommens/Marokko ergibt sich grundsätzlich kein eigenständiger aufenthaltsrechtlicher Anspruch für marokkanische Arbeitnehmer.
Ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit kann allenfalls wegen der praktischen Wirksamkeit der Rechte (effet utile) hergeleitet werden, wenn der Staat dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Beschäftigung weitergehende Rechte gegenüber dem Aufenthalt eingeräumt hat.
Ohne eine bestehende Arbeitserlaubnis scheidet die Annahme der effet‑utile‑Ausnahme aus; auch eine nach deutschem Recht erteilte unbefristete Arbeitserlaubnis begründet in der Regel kein vom Aufenthaltsrecht unabhängiges Fortsetzungsrecht der Erwerbstätigkeit.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 3060/04
Leitsatz
Aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko ergibt sich grundsätzlich kein aufenthaltsrechtlicher Anspruch für marokkanische Arbeitnehmer. (Im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, InfAuslR 2004, 50 u.a.)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren
- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 –18 B 2452/04 ; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 – 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 -
und aufzuzeigen, dass sich das Beschwerdevorbringen auf das Entscheidungsergebnis auswirkt.
Vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Juni 2005 – 18 B 2023/04 -.
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich im wesentlichen auf Ausführungen dazu, dass ein Ausnahmefall von § 16 Abs. 2 AufenthG gegeben ist und die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 S. 2 AufenthG iVm § 28 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit vorliegen, wozu zusätzlich ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern und Unionsbürgern aus Art. 64 des Europa-Mittelmeerabkommens/Marokko gelten gemacht wird. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit den im angefochtenen Bescheid vom 18. August 2004 (auch) aufgezeigten und die Entscheidung selbständig tragenden Versagungsgründen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG, die über § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG weiterhin beachtlich sind, und die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zulässigerweise in Bezug genommen hat.
Schon deshalb ist kein Raum für die vom Antragsteller begehrte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des VG Darmstadt vom 25. Januar 2005 - 8 E 2499/04 -, mit dem die aufenthaltsrechtliche Bedeutung von Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien geklärt werden soll und die der Antragsteller als vorgreiflich für die Auslegung des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko hält.
Darüber hinaus vermag Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko dem Antragsteller bereits vom Ansatz her kein Aufenthaltsrecht zu vermitteln. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat ebenso wie der auch mit Ausländerrecht befasste 17. Senat des Gerichts
- vgl. dessen Beschluss vom 5. Februar 2004 – 17 B 893/03 -
folgt, ist geklärt, dass sich aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche für marokkanische Arbeitnehmer ergeben. Allenfalls ausnahmsweise kann unter dem Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der Rechte aus dem Diskriminierungsverbot ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit hergeleitet werden (effet utile). Dies kommt in Betracht, wenn der Mitgliedstaat dem marokkanischen Arbeitnehmer in bezug auf die Beschäftigung durch eine Arbeitserlaubnis für eine bestimmte Zeit weitergehende Rechte verliehen hat als in bezug auf den Aufenthalt. Das ist selbst bei einer nach deutschem Recht erteilten unbefristeten Arbeitserlaubnis in der Regel nicht der Fall. Eine solche Genehmigung vermittelt wegen des Vorrangs des Aufenthaltsrechts kein von diesem unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt nach dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juli 2003 – 1 C 18.02 -, EZAR 029 Nr. 24 = DVBl 2004, 119 = InfAuslR 2004, 50, und - 1 C 32.02 -, InfAuslR 2004, 54 = NVwZ 2004, 245.
Ein danach lediglich in Erwägung zu ziehender Ausnahmefall scheidet hier schon deshalb aus, weil der Antragsteller über keine Arbeitserlaubnis mehr verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.