Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Abschiebungsankündigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zur Verhinderung einer Abschiebung. Streitpunkt war, ob die an den früheren Bevollmächtigten gerichtete Mitteilung als formwirksame Abschiebungsankündigung i.S.v. §56 Abs.6 AuslG gilt. Das OVG verneint dies nicht und sieht die Ankündigung als ausreichend erkennbar; die Beschwerde wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung ergeht zugunsten der Behörde.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz im Abschiebungsverfahren als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ankündigung der Abschiebung i.S.v. §56 Abs.6 Satz2 AuslG bedarf keiner bestimmten Form und kann auch ohne Angabe eines konkreten Termins wirksam sein, sofern für den Ausländer erkennbar wird, dass seine Ausreisepflicht vollzogen werden soll.
Die Übersendung einer Abschiebungsankündigung an den bestellten Verfahrensbevollmächtigten genügt nach §14 Abs.3 VwVfG als wirksame Mitteilung gegenüber dem Betroffenen, wenn sie diesem erkennbar die bevorstehende Vollziehung nahelegt.
Bei der Beschwerde nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO prüft das Beschwerdegericht nur die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe; unsubstantiierte Einwendungen genügen nicht zur Nachprüfung der Vorinstanzentscheidung.
Der Umstand, dass der Betroffene die an seinen früheren Bevollmächtigten gerichtete Mitteilung selbst nicht zur Kenntnis genommen hat, steht einer Wirksamkeit der Ankündigung nicht entgegen, sofern die Mitteilung form- und empfangsseitig ordnungsgemäß zugegangen ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1462/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.
Die Antragsteller begründen ihre Beschwerde allein damit, dass der Antragsgegner die Abschiebung nicht frühzeitig genug angekündigt habe. Sie bestreiten dabei nicht die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner den Antragstellern unter dem 27. November 2003 mitgeteilt habe, dass ihr Aufenthalt für den Fall nicht freiwilliger Ausreise zwangsweise beendet werde. Insoweit machen sie lediglich geltend, diese an ihren früheren Bevollmächtigten ergangene Mitteilung, von der sie selbst nichts gewusst hätten, stelle nur eine Anhörung zu der geplanten Abschiebung dar, nicht aber die gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 des Ausländergesetzes - AuslG -vorgesehene Ankündigung der Abschiebung mindestens einen Monat vor ihrer Durchführung an Ausländer, die länger als ein Jahr geduldet wurden. Dem ist nicht zu folgen. Für diese aufgrund von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu Recht an den von den Antragstellern bestellten damaligen Verfahrensbevollmächtigten übersandte Abschiebungsankündigung, die nach der Senatsrechtsprechung keiner Form bedarf und die auch ohne Benennung eines konkreten Abschiebungstermins wirksam ist, genügt es, dass für den Ausländer erkennbar wird, dass seine Ausreisepflicht nunmehr vollzogen werden soll.
Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 18. November 2002 - 18 B 2289/02 -, NVwZ-RR 2003, 386 = EZAR 044 Nr. 19 und vom 13. August 2003 - 18 B 1524/03 -.
Diese Erkennbarkeit ist im Falle der - hier im November 2003 erfolgten - Mitteilung, dass der Aufenthalt für den Fall nicht freiwilliger Ausreise zwangsweise beendet werde, eindeutig gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.