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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 939/01·15.08.2001

Eilrechtsschutz (§80, §123 VwGO): Hauptsache erledigt, Sachentscheidung unzulässig

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtEilrechtsschutz/AnordnungsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erklärte die Hauptsache für erledigt, der Antragsgegner widersprach. Die Frage war, ob nach dieser Erledigung das Zulassungsverfahren bzw. der Aussetzungsantrag noch fortgeführt oder der Antragsgegner eine Sachentscheidung erreichen kann. Das Gericht erklärte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und den angefochtenen Beschluss (außer Streitwertfestsetzung) für wirkungslos, da das Rechtsschutzbedürfnis entfiel. Im vorläufigen Rechtsschutz ist eine Fortsetzungsfeststellung oder Sachentscheidung nach Erledigung unzulässig; die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt; angefochtener Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos; Antragsgegner trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt der Kläger/Antragsteller in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erklärung die Hauptsache erledigt, entscheidet das Rechtsmittelgericht über den hierdurch entstandenen Streit der Erledigung, da dieser an die Stelle des ursprünglichen Rechtsstreits tritt.

2

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO ist nach Erledigung der Hauptsache ein Fortsetzungsfeststellungsantrag des Antragstellers unzulässig.

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Nach Erledigung der Hauptsache kommt es im Aussetzungsverfahren nicht in Betracht, dass der Antragsgegner an seinem Antrag auf Sachentscheidung festhält; eine derartige Entscheidung fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

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In Aussetzungsverfahren entscheidet das Gericht nur summarisch über die Regelung eines vorläufigen Zustands ohne Rechtskraftwirkung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, sodass ein Festhalten am Sachantrag regelmäßig nicht gerechtfertigt ist.

5

Die Kostenentscheidung bei Streit über die Erledigung der Hauptsache richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die unterlegene Partei trägt die Kosten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 123 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 14 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1771/01

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Nach der vom Antragsteller abgegebenen Hauptsacheerledigungserklärung, mit der sich der Antragsgegner ausdrücklich nicht einverstanden erklärt hat, hat der Senat über den dadurch zwischen den Parteien entstandenen Streit über die Erledigung des Verfahrens zu entscheiden. Denn dieser ist an die Stelle des ursprünglichen Streits über die Begründetheit des Zulassungsantrags getreten.

3

Vgl. den Senatsbeschluss vom 3. November 2000 - 18 A 5425/97 -.

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Dies führt zu den dem Tenor zu entnehmenden Feststellungen. Die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass der Termin, zu dem der Antragsgegner mit seiner strittigen Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das persönliche Erscheinen des Antragstellers angeordnet hat - der 11. Juli 2001 -, mittlerweile verstrichen ist. Damit ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts und der ihm zu Grunde liegende Aussetzungsantrag des Antragstellers gegenstandslos geworden, sodass eine Zulassung der Beschwerde mangels des dafür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses ausscheidet. Die gerichtliche Feststellung, dass sich die Hauptsache erledigt hat, bezieht sich dabei klarstellend auf das Verfahren in der Hauptsache und auf das Zulassungsverfahren. Zu ihr ist der beschließende Senats als Rechtsmittelgericht auch befugt; denn der Rechtsstreit insgesamt ist durch den Zulassungsantrag des Antragstellers beim Oberverwaltungsgericht anhängig geworden.

5

Vgl. hierzu erneut den Senatsbeschluss vom 3. November 2000 - a.a.O. mit weiteren Nachweisen

6

Der vom Antragsgegner - sinngemäß - weiterverfolgte Antrag auf eine Sachentscheidung ist nicht statthaft. Es entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO im Falle einer Erledigung der Hauptsache - anders als in Klageverfahren - weder ein Fortsetzungsfeststellungsantrag des Antragstellers analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO noch ein Festhalten des Antragsgegners an seinem Antrag auf Antragsablehnung in Betracht kommt.

7

Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 - 7 VR 16/94 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 17 = NVwZ 1995, 586 = DVBl 1995, 520 = DÖV 1995, 515 , OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1986 - 15 B 336/86 und die Nachweise bei Kopp- Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 80 Rnrn. 131 u. 132 sowie bei Funke-Kaiser in Bader, VwGO, § 80 Rn. 107

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Auch der Senat hat bereits entschieden, dass ein Fortsetzungsfestellungsantrag des Antragstellers in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren nach § 123 VwGO unzulässig ist. vgl. den Senatsbeschluss vom 10. Oktober 1997 - 18 B 1965/97 -,

9

Bei dem hier gegebenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann mit Blick auf den vom Antragsgegner weiterverfolgten Sachentscheidungsantrag im Ergebnis nichts anderes gelten. Eine Heranziehung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Klageverfahren entwickelten Grundsätze ist nämlich auch insoweit schon deshalb ausgeschlossen, weil das Feststellungsinteresse, das ein Festhalten des Antragsgegners an seinem Sachantrag allein rechtfertigen könnte, vorliegend nicht befriedigt werden kann. Denn in einem Aussetzungsverfahren wird nicht mit Rechtskraftwirkung über den angefochtenen Verwaltungsakt und die Rechtmäßigkeit der behördlichen Vollzugsanordnung entschieden, sondern das Gericht trifft nach summarischer Prüfung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes eine eigene Ermessensentscheidung über die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 1992 - 6 B 1351/92 -; BayVGH, Beschluss vom 26. Mai 1997 - 4 CSU 96.3551 -, BayVBl. 1998, 185.

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Angesichts dessen sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Einschätzung des Antragsgegners, wonach es sich vorliegend um eine grundsätzliche Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung handelt, selbst in einem Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als schützenswertes Interesse dafür genügen würde, dass ein Beklagter trotz Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache an seinem Klageabweisungsantrag festhalten kann.

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Vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 128 = NJW 1997, 3257 = DVBl 1998, 49 mit umfangreichen Nachweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er in dem Streit um die Feststellung, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, unterlegen ist.

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Vgl. dazu abermals den Senatsbeschluss vom 3. November 2000 a.a.O. mit weiteren Nachweisen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG.

16

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.