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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 919/14·16.08.2015

Beschwerde wegen Versagung der Freizügigkeitsberechtigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AufenthaltsrechtEU-FreizügigkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Versagung der Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und weist die Beschwerde zurück, weil die behaupteten Erwerbseinkünfte, die Selbständigkeit sowie Erwerbsbemühungen nicht substantiiert nachgewiesen wurden. Auch ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK ist nicht dargelegt. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Freizügigkeitsberechtigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU setzt einen substantierten Nachweis tatsächlicher Erwerbstätigkeit oder konkreter Erwerbsbemühungen voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sind aktuelle, nachvollziehbare Belege über Einkünfte und das nachhaltige Verfolgen der Tätigkeit vorzulegen; vereinzelt vorgelegte, unspezifische Bescheinigungen sind hierzu nicht ausreichend.

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Behauptungen zur besonderen Unzumutbarkeit einer Rückkehr und zu Integrationsleistungen im Sinne von Art. 8 EMRK müssen konkret dargelegt und belegt werden; pauschale Angaben und unbewiesene Behauptungen rechtfertigen keine Abkehr von der Feststellung eines nur zeitweisen Aufenthalts.

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Die Überprüfung einer Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Rügegründe beschränkt; ohne durchgreifende, substantiierte Rügen bleibt der angefochtene Beschluss bestehen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 2 Abs. 2 FreizügG/EU§ 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU§ 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU§ Art. 8 EMRK§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1176/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Die Beschwerde stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerinnen seien mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU nicht freizügigkeitsberechtigt, nicht durchgreifend in Frage. Insbesondere wird auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, dass die Antragstellerin zu 1. selbständig tätig ist. Insoweit kann offen bleiben, ob der Verkauf des Straßenmagazins „fifty fifty“ überhaupt eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU darstellen kann. Jedenfalls hat die Antragstellerin zu 1. auch mit der Beschwerde weder dargelegt, dass sie die behaupteten Einnahmen tatsächlich erzielt hat, noch dass sie der Tätigkeit entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ‑ zumindest bis zur angeblich beabsichtigten Aufnahme eines „Festanstellungsarbeitsverhältnisses“ ‑ dauerhaft nachgeht und nachgehen will. Der insoweit im Beschwerdeverfahren einzig vorgelegten, bezeichnender Weise zu diesem Zeitpunkt schon knapp zehn Monate alten Bescheinigung der „G.   Sozialberatung“ vom 30. Oktober 2013 ist konkret lediglich zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1. nach eigenen Angaben mit dem Verkauf von Zeitschriften und erhaltenen Zuwendungen im Oktober 2013 („derzeit“) 400,- EUR verdient haben will. Dies reicht weder zum Beleg der angeblichen Einnahmen aus, noch als Nachweis einer über den Monat Oktober 2013 hinausgehenden Abnahme von Zeitschriften, die zudem allenfalls ein Indiz für eine entsprechende Verkaufstätigkeit sein könnte. Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Antragstellerin zu 1. halte sich zur Arbeitssuche auf, sind mit der durch nichts belegten Behauptung, arbeitssuchend gemeldet zu sein, nicht dargetan. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2., die am 12. Juli vergangenen Jahres volljährig geworden ist, fehlt es ‑ auch nach Ablauf des Sechsmonats-Zeitraums des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU ‑ ebenfalls an jeglichen Angaben zu etwaigen Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Soweit die Antragstellerinnen ferner behaupten, ihr Lebenspartner bzw. Vater, Herr U.      D.          , trage zum Einkommen der Familie bei, ist auch dies nicht ansatzweise belegt und steht überdies im Widerspruch zu den Angaben der Antragstellerin zu 1. in dem Prozesskostenhilfe-Formular, in dem diese Einkünfte des Herrn D.          verneint hat.

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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt schließlich nicht die Annahme, die Verlustfeststellung verletze die Antragstellerinnen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in ihrem Recht aus Art. 8 EMRK. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Antragstellerinnen hätten seit 2008 ihren „Lebensmittelpunkt“ im Bundegebiet, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen zufolge nach Aktenlage zwar die Ersteinreise der Antragstellerin zu 1. im Jahr 2008 erfolgte ‑ die der Antragstellerin zu 2. erst 2009 ‑ jedoch nur ein zeitweiser Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt werden könne. Dass die Antragstellerin zu 2. im Bundesgebiet die Schule besucht und einen Schulabschluss erworben habe, wird schon nicht substantiiert dargelegt und erst Recht nicht nachgewiesen. Auch im Übrigen werden Integrationsleistungen der Antragstellerinnen mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Aus welchem Grunde ihnen gleichwohl eine Rückkehr nach Rumänien nicht zuzumuten wäre, ist anhand des Beschwerdevorbringens ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antragstellerin zu 2. trotz ihrer nach Lage der Akten erst im Jahr 2009 erfolgten Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland ihr Heimatland Rumänien „völlig entfremdet“ sein soll. Und auch die behauptete Lebenspartnerschaft der Antragstellerin zu 1. mit Herrn D.          begründet schon mangels weiterer Darlegung ‑ nicht zuletzt zu der Frage seiner Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet ‑ nicht die Annahme der Unzumutbarkeit einer Rückkehr.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.