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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 918/09·11.10.2009

Beschwerde gegen Abschiebung bis zur Eheschließung abgewiesen

Öffentliches RechtAufenthaltsrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, bis zur Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen nicht abgeschoben zu werden. Zentrale Frage war, ob eine Duldung nach § 60a AufenthG bei bevorstehender Ehe zu gewähren ist. Das OVG wies die Beschwerde ab, weil kein konkreter, unmittelbar bevorstehender Termin und keine vollständigen, legalisierten Unterlagen vorlagen und der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde.

Ausgang: Beschwerde gegen Abschiebung bis zur Eheschließung als unbegründet abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen geplanter Eheschließung setzt die Angabe eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termins für die Eheschließung voraus.

2

Bei der Anwendung verwaltungsinterner Erlasse ist maßgeblich, dass eine Eheschließung nur dann als "unmittelbar bevorstehend" gilt, wenn die erforderlichen Urkunden bzw. das Ehefähigkeitszeugnis vorliegen oder sämtliche für eine Befreiung notwendigen Unterlagen dem Standesamt vollständig vorgelegt sind.

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Liegt die Legalisation oder inhaltliche Überprüfung vorgelegter ausländischer Urkunden noch aus, kann nicht angenommen werden, dass alle für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen vorliegen; dies steht der Annahme eines Duldungsgrundes entgegen.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; gelingt dies nicht, ist der Antrag zurückzuweisen.

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Die Ermessensausübung der Ausländerbehörde ist nur dann "auf null" reduziert, dass allein eine Duldung rechtmäßig wäre, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eindeutig vorliegen und keine sachliche Ermessensentscheidung Raum lässt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 853/09

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung wegen einer bevorstehenden Eheschließung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den auch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers,

3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Abschiebung des Antragstellers bis zur Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen N.      L.     abzusehen,

4

mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat den für den Erlass der einstweiligen Anordnung vorausgesetzten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

5

Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Senatsrechtsprechung -

6

- vgl. nur die Beschlüsse vom 12. September 2005 ‑ 18 B 1582/05 -, vom 4. Oktober 2006 - 18 B 2066/06 – und vom 10. Januar 2008 – 18 B 1959/07 ‑  jeweils mit weiteren Nachweisen -

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setzt ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen einer geplanten Eheschließung grundsätzlich die Angabe eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termins für die Eheschließung voraus.  Dass es daran fehlt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

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Der Antragsteller kann sich ferner nicht mit Erfolg auf den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai  2008 - 15-39.10.01-2-Eheschließung -  berufen. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung

9

- vgl. die Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - 18 B 103/07 -, vom 11. Juni 2007 - 18 B 863/07 -, vom 6. September 2007 - 18 B 1188/07 – und vom 10. Januar 2008, a.a.O. -

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bisher unentschieden gelassen, ob dem in dem genannten Erlass zum Ausdruck kommenden Verständnis der Unmöglichkeit einer Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne von § 60a AufenthG wegen Vorwirkungen des Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG bei beabsichtigter Eheschließung

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- vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2007 -, 3 Bs 28/07 -, AuAS 2007, 148 = InfAuslR 2007, 282

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zu folgen ist.

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Diese Frage kann auch im vorliegenden Fall  unbeantwortet bleiben, weil jedenfalls die einschlägigen Voraussetzungen des Erlasses nicht erfüllt sind. Dem Erlass zufolge (Abschnitt 1 auf Seite 3) steht die Heirat unmittelbar bevor (und ist deshalb ein Duldungsgrund anzunehmen), wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen. Steht aufgrund des Verlangens des Standesbeamten eine Legalisation ihm vorgelegter ausländischer öffentlicher Urkunden noch aus, so kann nach dem Erlass noch nicht (Hervorhebung durch den Senat) davon ausgegangen werden, dass der Ausländer bereits alle für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. So liegt es hier, weil das  zuständige Standesamt der Gemeinde M.       mit Schreiben vom 29. März  2009 der Deutschen Botschaft in Guinea von dem Antragsteller vorgelegte Unterlagen mit der Bitte um inhaltliche Überprüfung zugeleitet hat.

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Der Antragsteller kann sich – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat  - auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf den oben zitierten Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts berufen, weil diesem die von dem vorgenannten Erlass geregelte – und hier nicht gegebene – Konstellation zu Grunde lag, dass der Termin der Eheschließung allein noch von der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses abhing.

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Schließlich ist auch weder ersichtlich noch dargelegt, dass zum einen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorliegen und zum anderen das daran anknüpfende Ermessen zur Erteilung einer Duldung in der Weise auf „Null“ reduziert wäre, dass als rechtmäßige Entscheidung allein die Erteilung der begehrten Duldung in Betracht käme.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.