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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 865/99·04.05.1999

Beschwerde gegen Entscheidung im Asylverfahren als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rekurrierte mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe gegen eine Entscheidung im Asylverfahren. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz gemäß § 80 AsylVfG nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind. Auch eine Auslegung als Antrag auf Zulassung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4,5 VwGO) ändert dies nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel gegen asylrechtliche Entscheidung als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz sind nach § 80 AsylVfG (vorbehaltlich § 133 Abs. 1 VwGO) nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

2

Ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel bleibt unzulässig, auch wenn es als Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 und 5 VwGO gedeutet wird.

3

Ein Nachsuchen um Abschiebungsschutz zur Fortsetzung eines Asyl-Folgeverfahrens stellt eine Entscheidung im Sinne des AsylVfG dar.

4

Die Kostenentscheidung in einem solchen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; der Beschluss kann unanfechtbar sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 und 5 VwGO§ 80 AsylVfG§ 133 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 141/99.A

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzusehen sein sollte.

3

Gemäß § 80 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz (vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Um eine derartige Entscheidung handelt es sich im vorliegenden Fall, denn der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht um Abschiebungsschutz nachgesucht, um sein Asyl-Folgeverfahren im Wege der Klage 3 K 301/99.A in Deutschland fortsetzen zu können.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

5

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.