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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 833/04·24.06.2004

Beschwerde gegen Entscheidung über Folgeschutzgesuch nach § 80 AsylVfG als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zusammenhang mit einem beim Bundesamt gestellten Wiederaufgreifen/Folgeschutzgesuch. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Entscheidungen in Verfahren nach dem AsylVfG gemäß § 80 AsylVfG nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig nach § 80 AsylVfG verworfen; Antragsteller trägt Verfahrenskosten, Gerichtskosten werden nicht erhoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde gegen Entscheidungen in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz ist nach § 80 AsylVfG grundsätzlich unzulässig, vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen.

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Entscheidungen des Bundesamtes über Folgeschutzgesuche und Abschiebungshindernisse fallen unter den Anwendungsbereich des § 80 AsylVfG und sind damit der Beschwerde entzogen.

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Eine Maßnahme ist dann ein Verfahren i.S.d. § 80 AsylVfG, wenn sie eine Entscheidung des Bundesamtes darstellt, die dieses in Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem AsylVfG getroffen hat.

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Bei Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO, Gerichtskostenfreiheit kann sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG ergeben.

Relevante Normen
§ 80 AsylVfG§ 133 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 6 AuslG§ 24 Abs. 2 AsylVfG§ 41 AsylVfG§ 42 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 L 429/04.A

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig.

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Gemäß § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz (vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine derartige Entscheidung ist vorliegend gegeben; denn der Antragsteller hat ausweislich seines in erster Instanz gestellten Antrags beim Verwaltungsgericht nur deshalb um Abschiebungsschutz nachgesucht, um sein Klageverfahren in Bezug auf seinen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gestellten Wiederaufgreifensantrag zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG (Folgeschutzgesuch) durchführen zu können.

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Vgl. in diesem Zusammenhang Senatsbeschluss vom 5. September 2002 - 18 B 1546/02 - mit weiteren Nachweisen.

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Dabei handelt es sich um ein Verfahren im Sinne des § 80 AsylVfG, weil ein solches Verfahren jedenfalls immer dann anzunehmen ist, wenn es sich bei der angefochtenen oder begehrten Maßnahme um eine Entscheidung des Bundesamtes handelt, die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylverfahrensgesetz übertragenen Aufgaben getroffen oder zu treffen hat.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 -, InfAuslR 1998, 15.

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Dies ist bei der Entscheidung über ein Folgeschutzgesuch der Fall, weil insofern die dem Bundesamt durch § 24 Abs. 2 AsylVfG zugewiesene Zuständigkeit für die Entscheidung über Abschiebungshindernisse fortbesteht, wie die Regelungen in §§ 41, 42 AsylVfG verdeutlichen.

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Vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2004 - 18 B 326/04 - mit weiteren Nachweisen für die höchstrichterliche Rechtsprechung.

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Soweit der Antragsteller im Rahmen seines Beschwerdevorbringens mit Schriftsatz vom 25. Mai 2004 darauf hingewiesen hat, dass die Frage seiner Reisefähigkeit bisher nicht überprüft worden sei, hat er nunmehr auf den unter dem 27. Mai 2004 erfolgten gerichtlichen Hinweis klargestellt, dass die Gewährung von Abschiebungsschutz wegen Reiseunfähigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.