Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung in Ausweisungs-/Abschiebungsfall
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine Duldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch gegen eine Ausweisungsverfügung und beantragte einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Das OVG hielt den Antrag für unstatthaft, da § 123 Abs. 5 VwGO die Verhinderung der Vollziehung angefochtenen Verwaltungsakts ausschließt und die Vollziehbarkeit bereits festgestellt ist. Eine Duldung im laufenden Aufenthaltsgenehmigungsverfahren scheidet regelmäßig aus; besondere Umstände wurden nicht vorgetragen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten- und Streitwertentscheidung ergingen zu Lasten des Antragstellers.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in Ausweisungsangelegenheit abgewiesen; Antrag unstatthaft nach §123 Abs.5 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts zu verhindern (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
Ist die Vollziehbarkeit eines Ausweisungsakts bereits festgestellt, kann vorläufiger Rechtsschutz gegen nachfolgende Abschiebungsmaßnahmen in einem Anordnungsverfahren nicht gewährt werden.
Die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines laufenden Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens scheidet aus gesetzessystematischen Gründen regelmäßig aus; lediglich bei besonderen, glaubhaft gemachten Umständen kann hiervon abgewichen werden.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert ist für das Beschwerdeverfahren festzusetzen (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 14, 20, 13 GKG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 1355/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Soweit der Antragsteller eine Duldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung des Oberkreisdirektors des Kreises N. vom 14. August 1998 begehrt, ist sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) unstatthaft. Ihm steht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Danach darf eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes verhindert werden soll. So ist es hier. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung der genannten Ausweisungsverfügung. Sein hierauf bezogenes Aussetzungsbegehren ist erfolglos geblieben, so dass nach Abschluss dieses Verfahrens durch den Senatsbeschluss vom 27. August 2001 - 18 B 1609/00 - feststeht, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG). Vorläufiger Rechtsschutz kann in dieser Hinsicht nicht zusätzlich darüber hinaus noch in einem gegen die nachfolgende Abschiebung gerichteten Anordnungsverfahren gewährt werden.
Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1993 - 18 B 567/93 - und vom 25. April 2002 - 18 B 1028/01 -.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insoweit zu Recht abgelehnt, als der Antragsteller das Bestehen eines Abschiebungshindernisses aus einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung herleiten will. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats scheidet die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen regelmäßig aus.
Vgl. nur die Beschlüsse vom 5. Dezember 1994 - 18 B 2980/94 -, vom 26. März 1998 - 18 B 2195/96, vom 17. August 2000 - 18 B 1043/99 - und vom 18. Januar 2002 - 18 B 1367/01.
Besondere Umstände, bei deren Vorliegen ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte,
vgl. den Senatsbeschluss vom 15. Juni 1999 - 18 B 923/99 -,
sind hier weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.