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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 811/97·14.04.1997

Antrag nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO mangels Zulassungsgründe abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO wird abgelehnt, weil das Vorbringen keine gesetzlichen Zulassungsgründe darlegt. Namentlich bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Das Gericht betont, dass Ausreisepflichtige unverzüglich alle zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Beschaffung eines gültigen Passes, selbst einzuleiten haben. Die Antragsteller tragen die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO mangels ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO setzt ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses voraus.

2

Fehlen derartiger ernsthafter Zweifel führt zur Ablehnung des Zulassungsantrags.

3

Ein ausreisepflichtiger Ausländer hat grundsätzlich unverzüglich alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde einzuleiten.

4

Der Besitz eines gültigen Passes gehört zu den Obliegenheiten eines Ausländers und ist regelmäßig zur Erfüllung der Ausreisepflicht erforderlich (vgl. §4 Abs.1 AuslG).

5

Nach §154 Abs.2 VwGO sind die Antragsteller zur Tragung der Kosten des Antragsverfahrens verpflichtet.

Zitiert von (5)

3 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO§ 4 Abs. 1 AuslG§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 L 397/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil das Vorbringen in der Antragsschrift auf keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO) führt, namentlich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Angemerkt sei lediglich, daß ein ausreisepflichtiger Ausländer alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten hat, wobei hervorzuheben ist, daß der Besitz eines gültigen Passes ohnehin zu den Obliegenheiten eines Ausländers gehört (vgl. § 4 Abs. 1 AuslG).

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.