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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 78/20·07.07.2020

Streitwertfestsetzung bei Androhung unmittelbaren Zwanges nach § 15a AufenthG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVorläufiger RechtsschutzEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte das Beschwerdeverfahren ein und verpflichtete den Antragsgegner zur Kostentragung. Streitpunkt war die Festsetzung des Streitwerts in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Androhung unmittelbaren Zwanges bei Zuweisungsentscheidungen nach § 15a AufenthG. Der Senat erklärte die stufenweise Berechnung nach dem Streitwertkatalog (¼ des Hauptsachenwerts, bei Androhung die Hälfte, und im Eilverfahren nochmals ½) sowie die Summierung nach § 5 ZPO.

Ausgang: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt; Kosten trägt der Antragsgegner; Streitwert auf 1.562,50 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Festsetzung des Streitwerts eines unmittelbaren Zwanges ist nach Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen.

2

Bei bloßer Androhung unmittelbaren Zwanges ist von dem für den Vollstreckungszwang anzusetzenden Wert die Hälfte zu berechnen.

3

Im vorläufigen Rechtsschutz ist der Streitwert mit der Hälfte des Streitwerts des Klageverfahrens anzusetzen (vgl. Ziffer 1.5 Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit).

4

Für mehrere betroffene Antragsteller werden die Einzelwerte entsprechend § 5 ZPO zusammengerechnet, wodurch sich der Gesamtstreitwert ergibt.

5

Beschlüsse des Gerichts über das weitere Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit können nach den einschlägigen Vorschriften (u. a. § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ AufenthG § 15a§ VwVG NRW § 63§ VwVG NRW § 62§ 15a AufenthG§ 5 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 L 2450/19

Leitsatz

Zum Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen isolierte Maß-nahmen des unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung einer Ver-teilungs /Zuweisungsentscheidung nach § 15a AufenthG (Androhung 1/16 des Auf-fangwertes – 312,50 Euro; Festsetzung 1/8 des Auffangwertes – 625 Euro).

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren, mit dem sich der Antragsgegner allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts gewandt hat, die in den streitgegenständlichen Zuweisungsbescheiden erfolgte Androhung unmittelbaren Zwanges erweise sich als offensichtlich rechtswidrig, auf 1.562,50 Euro (d.h. 5 x 312,50 Euro) festgesetzt. Der Senat bewertet eine Festsetzung des unmittelbaren Zwanges gemäß Ziffer 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem ¼ des Streitwertes der Hauptsache (5.000,00 Euro), d.h. mit 1.250 Euro. Bei der Androhung von unmittelbaren Zwang ist hiervon die Hälfte, mithin 625 Euro anzusetzen (vgl. Ziffer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert ½ des Streitwertes des Klageverfahrens (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit). Demzufolge beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Androhung unmittelbaren Zwanges hinsichtlich einer Zuweisungsentscheidung 1/16 des Auffangwertes, d.h 312,50 Euro in Bezug auf jeden Antragsteller. Die Werte werden sodann in entsprechender Anwendung des § 5 ZPO zusammengerechnet (5 x 312,50 Euro = 1.562,50 Euro).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).