Beschwerde gegen Abschiebungsandrohung und Antrag auf Fristverlängerung nach §59 AufenthG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Abschiebungsandrohung und beantragte Verlängerung der Ausreisefrist, um eine Legalisierung seines Aufenthalts durch Familiennachzug zu ermöglichen. Das OVG bestätigte das VG: Die Niederlassungserlaubnis war erloschen und ein gesicherter Lebensunterhalt zum Erlöschenszeitpunkt nicht nachgewiesen. Eine Fristverlängerung nach §59 Abs.1 S.4 AufenthG kommt nur zur Regelung des Zeitpunkts, nicht zur Abwehr der Abschiebung; daher wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Abschiebungsandrohung und Antrag auf Fristverlängerung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verlängerung der Ausreisefrist nach §59 Abs.1 Satz4 AufenthG dient nur der angemessenen Berücksichtigung solcher persönlichen Belange, die den konkreten Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung betreffen, nicht aber der Verhinderung oder Außerkraftsetzung der Aufenthaltsbeendigung.
Die Niederlassungserlaubnis kann nach §51 Abs.1 Nr.7 AufenthG erlöschen; der Betroffene muss glaubhaft machen, dass sein Lebensunterhalt zum Zeitpunkt des Erlöschens gesichert war (§51 Abs.2 Satz1 AufenthG).
Eine zu Unrecht ausgestellte oder inhaltlich unzutreffende Aufenthaltsbescheinigung ist deklaratorisch und hat keine konstitutive Wirkung für den Fortbestand eines Aufenthaltstitels.
Familienangehörige mit deutscher oder Unionsstaatsangehörigkeit begründen nicht automatisch einen von ihnen abgeleiteten Aufenthaltstitel für den Ausländer; der Nachweis der Voraussetzungen für einen abgeleiteten Aufenthaltstitel obliegt dem Betroffenen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 629/15
Leitsatz
Die lediglich in § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorgesehene Verlängerung der Ausreisefrist soll die Berücksichtigung solcher anerkennenswerter Belange des Ausländers ermöglichen, die den konkreten Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung betreffen, diese als solche aber nicht in Frage stellen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen der mit Bescheid vom 22. April 2015 verfügten Abschiebungsandrohung gegeben sind, der Antragsteller insbesondere ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist, weil seine Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde nicht – wie erforderlich – glaubhaft gemacht, dass sein Lebensunterhalt im Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis gesichert gewesen wäre (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da der Antragsteller nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin bis zu seiner Ausreise und unmittelbar nach seiner Wiedereinreise Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, liegt es auch keineswegs auf der Hand, dass eine dementsprechende Lebensunterhaltssicherung gegeben war. Dem Verwaltungsgericht ist auch in der Einschätzung zu folgen, dass der Antragsteller den ihm nach Lage der Dinge obliegenden Nachweis von Tatsachen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 begründen, nicht geführt hat. Die Ausreisepflicht des Antragstellers wird auch durch die ihm unter dem 11. März 2015 ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung nicht in Frage gestellt. Diese Bescheinigung mit dem Inhalt, der Inhaber sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG hat keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung. Insoweit ist sie indes inhaltlich unzutreffend, da die Niederlassungserlaubnis im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung bereits erloschen war. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters und der Kinder des Antragstellers ändert nichts an dessen Ausreisepflicht, weil der Antragsteller derzeit nicht über einen von diesen abgeleiteten Aufenthaltstitel verfügt. Angemerkt sei, dass nach Aktenlage derzeit nicht einmal die Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels gegeben sind.
Auf die vom Antragsteller für erforderlich gehaltene Interessenabwägung kommt es nach alledem ebenso wenig an wie auf den Vortrag des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 22. Juni 2015 oder dessen Wohnsituation.
Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der dem Antragsteller in der Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 eingeräumten Ausreisefrist (30. Juni 2015) sind ebenfalls nicht gegeben. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert werden. Eine Fristverlängerung nach dieser im Jahre 2011 in das Gesetz eingefügten Bestimmung kommt nach der Gesetzesbegründung insbesondere auf Grund der besonderen Dauer des Aufenthalts, des Vorhandenseins schulpflichtiger Kinder und des Bestehens anderer familiärer oder sozialer Bindungen in Betracht.
Vgl. BT-Drs. 17/5470 S. 24.
Durch die Vorschrift soll damit eine Möglichkeit geschaffen werden, im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung anerkennenswerte Belange des Ausländers zu berücksichtigen, die nicht die Aufenthaltsbeendigung als solche in Frage stellen, sondern lediglich deren konkreten Zeitpunkt betreffen. Davon ausgehend kommt die begehrte Verlängerung der Ausreisefrist hier nicht in Betracht. Diese soll nach der Vorstellung des Antragstellers nicht seinen Interessen bei der konkreten Abwicklung der Aufenthaltsbeendigung Rechnung tragen, sondern die Aufenthaltsbeendigung obsolet machen. Die Fristverlängerung soll nämlich zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Legalisierung des Aufenthalts dienen, nämlich bis zur Rückkehr seiner Ehefrau ‑ diese ist Unionsbürgerin ‑ und seiner deutschen Kinder nach Deutschland und Vermittlung eines Anspruchs auf Familiennachzug durch diese.
Die hilfsweise beantragte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.