Zulassungsantrag gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen eine Abschiebungsandrohung mit der Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Gericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die vorgebrachten Zweifel lediglich einzelne Begründungselemente betrafen und nicht das Gesamtergebnis erschüttern. Die Voraussetzungen der Privilegierung des § 44 Abs.1a AuslG wurden nicht dargetan; eigenes Vermögen und ergänzende Unterhaltsleistungen genügten nicht. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden getroffen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfordert substantiiert dargelegte Zweifel, die das Gesamtergebnis und nicht nur einzelne Begründungselemente oder Feststellungen betreffen.
Die Privilegierung nach § 44 Abs. 1a AuslG kommt nur in Betracht, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bereits vor dem Eintritt der Erlöschensvoraussetzungen vorlagen.
Die Anerkennung eigenen Vermögens nach § 44 Abs. 1a Satz 2 AuslG setzt die Prognose voraus, dass das Vermögen voraussichtlich für die gesamte Dauer des Aufenthalts zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen wird; bloße einmalige Vermögensbestätigungen genügen nicht.
Bei der Prüfung des Fortbestandes einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind Einkünfte, die erst nach dem relevanten Beurteilungszeitpunkt erzielt werden, nicht zu berücksichtigen.
Zitiert von (8)
7 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Aachen8 L 847/2202.04.2023Neutraljuris, Rn. 9
- BVerwG1 C 14/1623.03.2017ZustimmendNVwZ-RR 2002, 538
- Verwaltungsgericht Düsseldorf7 K 8210/1414.04.2016ZustimmendNVwZ-RR 2002, 538
- Verwaltungsgericht Düsseldorf7 L 2287/1302.01.2014ZustimmendAuAS 2002, 86 (zu § 44 Abs. 1a AuslG 1990)
- Oberverwaltungsgericht NRW18 B 111/1029.03.2010ZustimmendAuAS 2002, 86 (zu § 44 Abs. 1a AuslG 1990)
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 811/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.000,-- EUR (Wertstufe bis 2.400,-- DM) festgesetzt.
Gründe
Der sich - der Sache nach allein auf die Abschiebungsandrohung erstreckende - Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Vorbringen des Antragstellers führt nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 194 Abs. 2 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987). Insofern reichen Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen nicht aus, wenn nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründet werden.
Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, die tragenden Gründe der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) in Frage zu stellen. Der Antragsteller hat nicht aufzuzeigen vermocht, dass die ihm erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch seinen Auslandsaufenthalt von Dezember 1999 bis Dezember 2000 nicht gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen ist. Insofern beruft er sich vergeblich auf die Privilegierung des § 44 Abs. 1 a AuslG. Danach erlischt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens fünfzehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, wenn er eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbstätigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss und einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt. Nach Abs. 1 a Satz 2 AuslG können an Stelle des Rentenbezugs nach Satz 1 eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden.
Bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Satzes 2, auf den sich der 53 Jahre alte Antragsteller, der weder Rente bezieht noch aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, allein beziehen kann, liegen nicht vor. Insofern kann es offen bleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht -
vgl. hierzu Begründung zu Art. 1 Nr. 10 ÄnderungsG 1997 (BT-Drucks. 13/4986), zitiert nach Kloesel/ Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Mai 2000, zu § 44 AuslG; die selben, § 44 Rn. 11; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 44 Rn. 14; Westphal in Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand: 1. März 2001, § 44 AuslG Rn. 51; den Personenkreis grundsätzlich weiter fassend: Welte, Ausländerrecht, Rn. 623 -
der Antragsteller bereits nicht zur Zielgruppe des § 44 Abs. 1 a Satz 2 AuslG gehört. Jedenfalls ist sein Lebensunterhalt nicht in der in dieser Norm vorgesehenen Weise sichergestellt.
Die alternative Anerkennung eigenen Vermögens nach Abs. 1 a Satz 2 setzt die Prognose voraus, dass das eigene Vermögen voraussichtlich für die gesamte Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ausreichen wird, den weiteren Lebensunterhalt des Ausländers zu decken.
Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2001, § 44 Rn. 15 c.
Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat lediglich eine - im Übrigen nicht unterschriebene (!) - Vermögensbestätigung über einen Warenwert von 23.000,- DM beigebracht. Damit kann er für die Zeit des von ihm beabsichtigten Daueraufenthalts nicht annähernd seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Des Weiteren ist der Lebensunterhalt des Antragstellers auch nicht durch ergänzende Unterhaltsleistungen im Sinne des Abs. 1 a Satz 2 sichergestellt. § 44 Abs. 1 a AuslG verhindert das Erlöschen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung nur, wenn seine tatbestandsmäßigen Anforderungen schon vor dem Eintritt der Erlöschensvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 AuslG vorlagen.
Vgl. Westphal, a.a.O., Rn. 52 .
Dementgegen wurde die vom Antragsteller vorgelegte Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG erst wesentlich später, nämlich am 31. Mai 2001, abgegeben. Darüber hinaus genügen allein Unterhaltsleistungen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 1 a Satz 2 AuslG nicht. Vielmehr sind Unterhaltsleistungen nur ausreichend, wenn sie das eigene Vermögen oder (Renten)Einkommen des Ausländers ergänzen.
Vgl. Hailbronner, a.a.O.
Eine derartige eigene, dauerhafte Teilsicherung des Lebensunterhalts hat jedoch der Antragsteller bezogen auf den Zeitpunkt des Erlöschens seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahre 2000 nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte für beachtenswerte regelmäßige Einnahmen aus dem seinerzeit vom Antragsteller betriebenen Gewerbebetrieb, mit denen nach seinem Vorbringen lediglich die Ladenmiete bezahlt werden konnte. Das nunmehr nach der erneuten Einreise ins Bundesgebiet vom Antragsteller bezogene Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist bereits nicht berücksichtigungsfähig, weil es zu dem aufgezeigten Beurteilungszeitpunkt noch nicht erzielt wurde.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht die Anwendung von § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG auf Ausländer, die sich fast 30 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Etwaigen sich aus der Anwendung der Norm ergebenden Härten hat der Gesetzgeber in ausreichendem Maße durch die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung (§ 44 Abs. 3 AuslG) sowie durch die in § 44 Abs. 1 a und 1 b AuslG getroffenen Regelungen Rechnung getragen. Die Kenntnis dieser Normen kann vorausgesetzt werden. Es ist einem Ausländer zuzumuten, sich entsprechend zu informieren.
So bereits OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 17 A 2949/00 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 sowie § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.