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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 731/00·21.05.2000

Abgelehnter Zulassungsantrag: Prüfung auf schützenswerte Vater-Kind‑Lebensgemeinschaft

Öffentliches RechtAusländerrecht/AufenthaltsrechtVerfassungsrecht (Art. 6 GG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen die Abweisung seines Begehrens auf abändernde aufenthaltsrechtliche Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil aus dem Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses folgen. Entscheidend sei nicht das abstrakte Bestehen von Sorge- oder Umgangsrechten, sondern der tatsächliche Umfang ihrer Ausübung.

Ausgang: Zulassungsantrag der Beschwerde abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass sich aus den vorgelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben; fehlen solche, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.

2

Für die Beurteilung, ob zwischen Vater und Kind eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte Lebensgemeinschaft besteht, kommt es nicht auf das abstrakte Bestehen von Sorge- oder Umgangsrechten, sondern auf den tatsächlichen Umfang und die konkrete Ausübung dieser Beziehungen im Einzelfall an.

3

Die Berufung auf verfassungsrechtliche Schutzbereiche (Art. 6 GG) oder gesetzliche Änderungen (z. B. Kindschaftsreform) begründet nur dann eine andere rechtliche Beurteilung, wenn der Antragsteller konkrete Tatsachen darlegt, die eine Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage belegen.

4

Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags hat der Antragsteller die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO), sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 6 Abs. 1 GG§ Kindschaftsreformgesetz§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 GKG§ 14 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1111/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus den von dem Antragsteller in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen nicht herleiten lassen.

Das Verwaltungsgericht hat das Abänderungsbegehren des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe mit seinem Vortrag, er mache regelmäßig von den ihm eingeräumten Besuchsmöglichkeiten Gebrauch, eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Vergleich zu den dem Beschluss vom 3. Dezember 1999 - 24 L 3650/99 - zugrunde liegenden Umständen nicht dargetan, weil die Besuche bei weitem nicht die Dichte aufwiesen, die für die Annahme einer Lebensgemeinschaft erforderlich sei.

Die Ausführungen des Antragstellers zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum objektiven und persönlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG sowie zur Bedeutung des (am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen) Kindschaftsreformgesetzes für familienbezogene Aufenthaltsrechte gehen an der vorgenannten entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn der Antragsteller, der die tatsächlichen Annahmen, von denen das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht anzweifelt, verkennt insoweit, dass - auch mit Blick auf die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - für die Beantwortung der Frage, ob eine Vater-Kind-Beziehung in Form einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht das abstrakte Bestehen des Sorge- bzw. Umgangsrechts als solches, sondern allein der tatsächliche Umfang seiner Ausübung im Einzelfall entscheidend ist.

Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2000 - 18 B 690/99 - mit weiteren Nachweisen

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).