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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 729/04·14.06.2004

Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz wegen verspäteter Begründung unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtFristversäumnis/WiedereinsetzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller ließ beim OVG NRW eine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Eilbeschluss fristwidrig begründen; die Begründung ging erst nach Ablauf der Monatsfrist ein. Wiedereinsetzung wurde versagt, da den Prozessbevollmächtigten ein Verschulden bei der Fristenfeststellung anzulasten war. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig und trägt der Antragsteller die Kosten; Streitwert 2.000 EUR.

Ausgang: Beschwerde gegen VG-Beschluss wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn die schriftliche Begründung nicht innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gesetzten Monatsfrist beim Oberverwaltungsgericht eingeht.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass seine Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden gehindert waren, die Rechtsmittelfrist einzuhalten; ein Verschulden der Bevollmächtigten ist dem Kläger nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

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Ein Prozessbevollmächtigter verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet, bevor das für den Fristlauf maßgebliche Zustellungsdatum festgehalten und die Beschwerdebegründungsfrist in den Akten und im Fristenkalender vermerkt ist.

4

Das Vertrauen auf eine sonst zuverlässige Bürokraft entbindet den Rechtsanwalt im Regelfall nicht von der eigenen Pflicht, die Berechnung und Notierung von Rechtsmittelfristen vorzunehmen; insb. bei Unterschrift außerhalb der Anwesenheit des Personals ist erhöhte Sorgfalt geboten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 60 VwGO§ 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO§ 174 Abs. 1 ZPO iVm § 56 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 4094/03

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernissen mangelt.

3

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen.

4

Zur fristgerechten Rechtsmittelbegründung als Zulässigkeitserfordernis vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 = DVBl. 1999, 95 und vom 4. Oktober 1999 - 6 C 31.98 -, BVerwGE 109, 336 = NVwZ 2000, 190; Senatsbeschluss vom 17. September 2003 - 18 B 1544/03 -.

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Innerhalb dieser Frist, die angesichts der am 20. März 2004 wirksam erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Beschlusses mit dem 20. April 2004 ablief, ist eine Beschwerdebegründung nicht, wie in § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO vorgeschrieben, beim erkennenden Oberverwaltungsgericht eingereicht worden. Die Beschwerdebegründung ist vielmehr erst am 22. April 2004 per Telefax bei dem Oberverwaltungsgericht und somit verspätet eingegangen.

6

Dem Antragsteller kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht gewährt werden, da er nicht - wie diese Vorschrift es voraussetzt - glaubhaft gemacht hat, dass seine Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden gehindert waren, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Deren Verschulden muss sich der Antragsteller zurechnen lassen (§ 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO).

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Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben hierzu vorgetragen, es sei zutreffend, dass das Empfangsbekenntnis am Samstag, dem 20. März 2003 vom Rechtsanwalt Dr. K. unterschrieben worden sei. Am darauffolgenden Montag, dem 22. März 2004, sei dann ohne ein ihnen zurechenbares Verschulden eine falsche Begründungsfrist notiert worden. Die für die Fristenkontrolle zuständige, stets zuverlässig arbeitende Sekretärin, Frau N. , habe nach Durchsicht des Posteingangs den Beschluss mit dem Eingangsstempel vom 22. März 2004 versehen und dementsprechend die Fristen notiert. Hierbei sei entgegen der anders lautenden Anweisung ein Abgleich mit dem Empfangsbekenntnis versäumt worden.

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Damit haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist trifft. Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Abwicklung eines Rechtsmittelauftrags macht es nämlich erforderlich, das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der (Beschluss-)Zustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten. Da es für den Fristbeginn - wie hier - im Falle einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 1 ZPO iVm § 56 Abs. 2 VwGO) darauf ankommt, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, bedarf es darüber eines besonderen Vermerks. Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Beschlusszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Begründungsfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429.02 -, AuAS 2003, 94 = NVwZ 2003, 868 = Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 24; BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 -, NJW 2003, 435.

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Dieses Sorgfaltsgebot haben die Prozessbevollmächtigten verletzt, als Rechtsanwalt Dr. K. am 20. März 2003 das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, ohne zuvor die Notierung der Beschwerdebegründungsfrist sichergestellt zu haben. Auf eine korrekte Fristeintragung durch Frau N. durften sie sich unter den hier gegebenen Umständen nicht verlassen. Zwar darf ein Rechtsanwalt prinzipiell darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte seine Anweisungen richtig befolgt. Die Berechnung und Notierung der Beschwerdebegründungsfrist muss er jedoch im Allgemeinen selbst vornehmen und darf sie grundsätzlich auch nicht gut ausgebildetem und überwachtem Büropersonal übertragen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 6 BN 2.01 (6 PKH 1.01); OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 12 A 5511/00 -

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Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis am Wochenende in Abwesenheit des Büropersonals unterschreibt. Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Beschluss von Rechtsanwalt Dr. K. nicht mit einem Eingangsstempel versehen wurde. Damit leistete er der Gefahr Vorschub, dass der Beschluss - wie dann auch geschehen - der Montagspost zugeordnet wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.