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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 726/01·07.11.2002

Zulassungsantrag zur Beschwerde im Ausländerrecht abgelehnt wegen fehlender Darlegung besonderer Schwierigkeiten

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung zur Aufenthaltserteilung nach § 19 AuslG. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil dieser keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne der maßgeblichen VwGO-Normen hinreichend darlegte. Es stellte fest, dass nur Zeiten rechtmäßiger ehelicher Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind und Aufenthaltsgestattungen bei unanfechtbar abgelehnten Asylanträgen nicht zählen. Die dem Antrag zugrundegelegten Zeiträume reichen daher nicht aus; der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen fehlender Darlegung besonderer rechtlicher/tatsächlicher Schwierigkeiten verworfen; Antragsteller trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag substantiiert besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache darlegt; fehlt diese Darlegung, ist der Antrag zurückzuweisen.

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Bei der Berechnung der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erforderlichen Dauer ist nur die Zeit zu berücksichtigen, in der die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

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Zeiten des bloßen Besitzes einer Aufenthaltsgestattung sind bei der Fristermittlung nach § 19 Abs. 1 AuslG eines Asylbewerbers, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt ist, nicht zu berücksichtigen.

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Wenn selbst unter Zugrundelegung der vom Antragsteller behaupteten Trennungszeit die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer nicht erreicht wird, liegt keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage vor, die die Zulassung der Beschwerde begründen würde.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 194 Abs. 2 VwGO§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG§ 69 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 2993/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,-- EUR (Wertstufe bis 4.000,-- DM) festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf die vom Antragsteller sinngemäß allein geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (s. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) führt.

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Hinsichtlich des Beginns des nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG berücksichtigungsfähigen Zeitraums weist die Rechtssache keine rechtlichen Schwierigkeiten auf. In der Rechtsprechung des Senats ist nämlich geklärt, dass insoweit nicht die Zeit der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigungsfähig ist, sondern die Zeit, in der die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, wobei bei einem unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung nicht berücksichtigungsfähig sind.

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Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - 18 B 411/01 - und vom 26. September 2002 - 18 B 966/02 -.

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Rechtmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bestand die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers, dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen der wohl vom Verwaltungsgericht vorausgesetzen Annahme wegen des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. September 1995 nicht die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst hat (§ 69 Abs. 3 Satz 3 iVm Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG),

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- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. Februar 1994 - 18 B 3716/92 -

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aber erst mit der ihm zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erstmals am 20. August 1998 erteilten Aufenthaltserlaubnis, so dass der Antragsteller selbst bei Zugrundelegung des von ihm behaupteten Trennungszeitpunkts (28. Februar 2000) günstigstenfalls auf eine berücksichtigungsfähige Zeit von einem Jahr und rund sechs Monaten käme, er mithin die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erforderlichen zwei Jahre unter keinen Umständen erreichen kann.

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Damit kommt es auf die vom Antragsteller ferner behaupteten tatsächlichen Schwierigkeiten bezüglich der Feststellung des Trennungszeitpunkts von seiner Ehefrau bereits vom Ansatz her nicht an. Hierzu sei lediglich angemerkt, dass es sich insoweit nicht um eine im Tatsächlichen liegende Schwierigkeit handelt, sondern um die rechtliche Bewertung der Sachlage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.