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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 72/00·18.02.2001

Antrag auf Zulassung der Beschwerde im Ausländerrecht abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Zulassung der Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ausländerrecht und berief sich auf Art. 3 und 6 GG sowie auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 1 AuslG. Das OVG sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung, keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung und lehnte den Zulassungsantrag ab. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wurde auf 4.000 DM festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass entweder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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Die bloße Aufzeigung einer abweichenden Prognose oder die Anfechtung der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht genügt nicht, um ernstliche Zweifel an dessen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

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Eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG verpflichtet nicht dazu, allgemein einen Aufenthaltsanspruch für das Kind zu bejahen; der verfassungsrechtliche Familienschutz kann auch durch andere Vorschriften des Ausländergesetzes zum Familiennachzug ausreichend gewahrt werden.

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Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags trifft die Kostenentscheidung § 154 Abs. 2 VwGO zu; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 3 GG§ Art. 6 GG§ 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG§ 146 Abs. 5 Satz 1 AuslG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3731/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Keiner der von der Antragstellerin aufgeführten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde.

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Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Insofern beruft sich die Antragstellerin unter Hinweis auf Art. 3 und 6 GG vergeblich darauf, dass bei verfassungskonformer Auslegung § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG auch dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermittle, wenn lediglich der Vater eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitze. Den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist lediglich hinzuzufügen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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- vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, 28 -

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der sich der Senat anschließt, der vom Grundgesetz gebotene Familienschutz nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG gewährleistet werden muss, weil dem Schutz der Vater-Kind-Beziehung auch in Rahmen der anderen Vorschriften des Ausländergesetzes über den Familiennachzug - mögen diese auch weitergehende Anforderungen enthalten - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ausreichend Rechnung getragen werden kann.

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Die Antragstellerin vermochte auch nicht aufzuzeigen, dass die Rechtssache die von ihr behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hierzu ist in tatsächlicher Hinsicht bereits nicht dargetan, dass es - ausgehend von dem im Zulassungsverfahren maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Ablaufs der Antrags- und Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 AuslG -

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vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2000 - 18 B 576/00 -

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im Beschwerdeverfahren zur Entscheidungsfindung überhaupt einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf bzw. dass es über das normale Maß hinaus Schwierigkeiten bereitet, den Sachverhalt anhand der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge für eine auf einer Interessenabwägung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhende Entscheidung aufzubereiten und zu beurteilen.

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Insoweit wendet sich die Antragstellerin tatsächlich letztlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts, indem sie die Prognose zu den Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs als offen darstellt. Ein derartiger Umstand könnte allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervorrufen, die hier jedoch - wie oben ausgeführt - nicht aufgezeigt worden sind.

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Der weitere geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde schon deshalb nicht, weil er voraussetzt, dass sich im Beschwerdeverfahren über den Einzelfall hinausweisende, allgemein bedeutsame Fragen stellen würden. Das ist zu den hier aufgeworfenen Fragen nicht der Fall, weil sich diese nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten lassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.