Zurückweisung der Beschwerde: Auslegung 'unbegleiteter minderjähriger Ausländer' nach §60a Abs.6 S.3 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Erteilung einer Ausbildungsduldung und berief sich auf die Ausnahmeregelung für unbegleitete minderjährige Ausländer. Zentral war, ob er i.S.v. § 60a Abs.6 S.3 AufenthG als unbegleiteter Minderjähriger galt. Das Gericht verwarf die Beschwerde mangels Substantiierung und fehlender Nachweise einer Inobhutnahme; EU-Rechtsbegriffe und § 42 SGB VIII sind bei der Auslegung zu berücksichtigen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Erteilung einer Ausbildungsduldung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung des Begriffs „unbegleiteter minderjähriger Ausländer“ in § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG sind die Maßgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Art. 2 Buchst. l) und die Regelungen des § 42 SGB VIII zu berücksichtigen.
Ein Minderjähriger ist dann unbegleitet i.S.d. europäischen Definition, wenn er ohne Begleitung eines nach innerstaatlichem Recht verantwortlichen Erwachsenen eingereist ist und sich nicht in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet.
Die Ausnahme in § 60a Abs.6 Satz 3 AufenthG für die Rücknahme oder das Nichtstellen eines Asylantrags gilt nur, wenn die Rücknahme bzw. der Verzicht im Interesse des Kindeswohls erfolgt ist.
Der Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 60a Abs.6 Satz 3 AufenthG setzt voraus, dass der Antragssteller glaubhaft und gegebenenfalls mit Unterlagen belegt darlegt, dass die Voraussetzungen des unbegleiteten minderjährigen Ausländers vorgelegen haben (insbesondere Inobhutnahme durch das Jugendamt).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 2158/20
Leitsatz
Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale „unbegleiteter minderjähriger Ausländer“ in § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG sind die Maßgaben aus Art. 2 Buchst. l) RL 2011/95/EU sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf einstweilige Erteilung einer Ausbildungsduldung, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Voraussetzungen des § 60c Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG vorlägen.
Die hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Nach § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 vorliegt. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Abs. 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Nach § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG gilt Satz 1 Nummer 3 bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte.
Es wird bereits nicht dargelegt, dass der am 30. Oktober 2001 in Albanien geborene Antragsteller bis zum Erreichen der Volljährigkeit am 30. Oktober 2019 - der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig gewesene Vater des Antragstellers verstarb am 10. Mai 2020 - ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer gewesen ist.
Das Aufenthaltsgesetz selbst enthält keine Definition dieses Terminus. Anhaltspunkte ergeben sich jedoch aus dem europäischen Sekundärrecht. GemäߠArt. 2 Buchst. l) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) bezeichnet der Ausdruck „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; das schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden.
Vgl. gleichlautend Art. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2013/33/EU; s. a. Art. 2 Buchst. m) der Richtlinie 2013/32/EU, der auf die Definition in der Richtlinie 2011/95/EU Bezug nimmt.
Damit einhergehend bestimmt § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, dass das Jugendamt berechtigt und verpflichtet ist, ein Kind oder Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 SGB VIII gehört in einem solchen Fall zu den Rechtshandlungen, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in den Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes benötigt.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller die Voraussetzung eines „unbegleiteten minderjährigen Ausländers“ i. S. v. § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG erfüllte. Der Antragsteller reiste zwar am 27. Januar 2017 allein in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier lebte indes bereits seit dem 27. Juli 2015 sein Vater. Eine gleichwohl nach dem 27. Januar 2017 erfolgte Inobhutnahme oder Betreuung des Antragstellers durch ein Jugendamt ist den übersandten Verwaltungsvorgängen - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - nicht zu entnehmen. Auch der Antragsteller hat keinerlei Unterlagen oder Dokumente vorgelegt, die seine Inobhutnahme durch ein Jugendamt belegen könnten. Die gänzlich unsubstantiiert gebliebenen Ausführungen in der Beschwerdebegründung,
„Die Betreuung des Antragstellers erfolgte zu dieser Zeit durch das Jugendamt der Stadt C. , die auch die asylrechtlichen Angelegenheiten geregelt haben.
Der Antragsteller teilte mit, er erinnere sich nur daran, dass man seitens des Jugendamtes ihm gesagt habe, man habe sich erkundigt, es sei für ihn besser, er würde ‚kein Asyl machen’ und nur zum Vater gehen.
[…]
Ausgehend hiervon, dass durch die Inobhutnahme durch das Jugendamt der Stadt C. das Verfahren für den Mandanten geleitet worden ist, ist davon auszugehen, dass eine derartige Beratung stattgefunden hat. Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 42 Abs. 1 SGB VIII.“,
sind insofern unzureichend. Hingegen spricht der Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller und seinem Vater mit Schreiben vom 1. Februar 2017 ‑ und damit nur fünf Tage nach der Einreise des Antragstellers - eine Unterkunftsmöglichkeit angeboten hat, da beide nach ihren Angaben bzw. dem behördlicherseits bekannt gewordenen Sachverhalt über keine Unterkunft verfügten, gegen eine Inobhutnahme durch ein Jugendamt und vielmehr dafür, dass der Vater des Antragstellers diesen in seine Obhut genommen hatte. In diesen Zusammenhang fügt sich im Übrigen nahtlos der Inhalt eines zu den Veraltungsvorgängen der Antragsgegnerin gelangten ärztlichen Attests vom 5. Februar 2017 ein. Hierin wird ausgeführt, der Vater des Antragstellers habe berichtet, dass er von seinem Sohn, dem Antragsteller, getrennt werden solle. Dies sei jedoch aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll, da der Vater des Antragstellers sonst in jedem Fall auf jemand anderen angewiesen sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.