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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 697/14·15.07.2014

Beschwerde gegen Nichtzulassungsbeschluss: Verfassungsbeschwerde hindert Rechtskraft nicht

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtskraftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Annahme der Rechtskraft eines erstinstanzlichen Urteils, weil gegen den Ablehnungsbeschluss des Zulassungsantrags Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei. Das Oberverwaltungsgericht hält dem entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde kein ordentliches Rechtsmittel ist und den Eintritt der Rechtskraft nach §124a Abs.5 Satz4 VwGO nicht verhindert. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO.

Ausgang: Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Rechtskraft tritt ein, Verfassungsbeschwerde hindert dies nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung verhindert nicht den Eintritt der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

2

Die ablehnende Entscheidung über einen Zulassungsantrag ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Durchsetzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten und stellt keinen zusätzlichen ordentlichen Rechtsbehelf im fachgerichtlichen Verfahren dar.

4

Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG zu bestimmen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 124a Abs. 5 Satz 4§ VwGO § 152 Abs. 1§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 452/14

Leitsatz

Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung steht dem Eintritt der Rechtskraft nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO nicht entgegen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 1.250,- EUR festgesetzt

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß §146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Der alleinige Einwand der Beschwerde, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2012 (7 K 1938/12) noch nicht rechtskräftig, weil gegen den Beschluss des Senats vom 23. Mai 2014 (18 A 59/13), mit dem dieser den gegen das vorgenannten Urteil gerichteten Zulassungsantrag abgelehnt hat, noch Verfassungsbeschwerde erhoben werden konnte ‑ und mittlerweile erhoben sei ‑, greift nicht durch. Die ablehnende Entscheidung über einen Zulassungsantrag ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar. Damit erwächst die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO in Rechtskraft. Die Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren, sondern als besondere Vorkehrung zur Durchsetzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Als solcher hindert er den Eintritt der Rechtskraft nicht.

4

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2003 ‑ 1 PBvU 1/02 ‑, und vom 18. Januar 1996 ‑ 1 BvR 2116/94 ‑, jew. juris.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar.