Beschwerde gegen Verteilungsbescheid: Verzögerung zwischen Einreise und Zustellung kein Rechtsmangel
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügten einen Verteilungsbescheid; das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Die Überprüfung war auf die Darlegungen in der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) beschränkt, diese lieferten keine Änderungsgründe. Ein Zeitraum von rund 16 Monaten zwischen Einreise und Zustellung macht die Verteilung nicht rechtswidrig. Die Antragsteller tragen die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Verteilungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen; Darlegungen der Beschwerdebegründung rechtfertigen keine Änderung
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Überprüfung einer Beschwerde im Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Darlegungen; nur diese können eine Änderung der angegriffenen Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).
Ein längerer Zeitraum zwischen Einreise und Zustellung eines Verteilungsbescheids begründet nicht schon allein die Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Verteilung; hierfür sind konkrete, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte erforderlich.
Die unterlegene Partei hat im Beschwerdeverfahren die Kosten zu tragen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Gerichte können den Streitwert des Beschwerdeverfahrens nach den Vorschriften des GKG festsetzen (insbesondere §§ 47, 52, 53 GKG); die Festsetzung ist Teil des Beschlusses.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 1142/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf die sich die Überprüfung durch den Senat zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der zwischen Einreise und Zustellung des Verteilungsbescheides verstrichene Zeitraum von rund 16 Monaten stellt die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Verteilung nicht in Frage.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs.1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.