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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 667/01·14.05.2001

Zulassung der Beschwerde in Abschiebungsschutzsache abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Abschiebungsschutzantrags. Das Gericht lehnte den Zulassungsantrag ab, da das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründete. Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide des Bundesamts nach §42 AsylVfG verhindert eigenständige Duldungserteilung durch die Ausländerbehörde. Schutz ist über ein Folgeschutzgesuch beim Bundesamt zu verfolgen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde in einer Abschiebungsschutzsache als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses voraus; unergiebiges Vorbringen ist nicht ausreichend.

2

Bestandskräftige Entscheidungen des Bundesamts binden die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG auch in negativer Hinsicht; die Behörde darf deshalb nicht eigenständig Abschiebungshindernisse bejahen und darauf gestützt nach § 55 Abs. 2 AuslG Duldung erteilen.

3

Das bloß behauptete, nachträglich eingetretene zielstaatsbezogene Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG begründet ohne Wiederaufgreifen des Asylverfahrens beim Bundesamt (Folgeschutzgesuch nach § 51 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs.1 VwVfG) keinen unmittelbaren Anordnungsanspruch gegen die Ausländerbehörde.

4

Sind die vom Ausländer geltend gemachten Gefahren im Asylverfahren nicht geprüft worden, begründet dies keinen anderen Rechtsweg gegenüber der Bindungswirkung bestandskräftiger Entscheidungen; der richtige Rechtsbehelf ist das Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesamt.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 42 Satz 1 AsylVfG§ 55 Abs. 2 AuslG§ 51 Abs. 1 - 3 VwVfG§ 51 Abs. 5 iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1094/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 16.000,- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil das Vorbringen der Antragsteller nicht geeignet ist, die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hervorzurufen.

3

Die Antragsteller berufen sich zur Begründung ihrer Abschiebungsschutzbegehren auf ein aktuell eingetretenes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Hieraus lässt sich indes kein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner herleiten. Da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorliegend durch bestandskräftige Bescheide entschieden hat, dass im Falle der Antragsteller Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, darf der Antragsgegner - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung, die auch für negative Entscheidungen gilt, nicht davon abweichend ein solches Abschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage gem. § 55 Abs. 2 AuslG eine Duldung erteilen. Dies gilt auch dann, wenn ein Ausländer - wie hier - die ihm nach seinem Vorbringen (nunmehr) drohende Gefahr im Asylverfahren (noch) nicht geltend gemacht hat bzw. geltend machen konnte, eine Prüfung durch das Bundesamt demgemäß insoweit unterblieben ist.

4

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C. 6.99 -, InfAuslR 2000,16 und die Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2000 - 18 B 690/99 - sowie vom 27. März 2001 - 18 B 2158/98 -.

5

Abschiebungsschutz aus Gründen der von den Antragstellern behaupteten und geltend gemachten Gefahr können die Antragsteller somit nur in der Weise erlangen, dass sie beim Bundesamt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beantragen (sog. Folgeschutzgesuch).

6

Vgl. erneut die vorgenannten Rechtsprechungsnachweise sowie BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, DVBl 2000, 1279; vgl. im Übrigen zu der Frage, welcher sachgerechte Antrag dabei gegebenenfalls in einem gegen das Bundesamt gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu stellen wäre: BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, InfAuslR 1999, 256 (259); Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2001, A 1 § 53 Rn. 88.

7

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.