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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 660/06·12.07.2006

PKH für einstweilige Anordnung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Streitpunkt war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und ob ein unbefristeter Anordnungsantrag über die Dauer des Hauptsacheverfahrens hinaus wirkt. Das OVG lehnte die PKH mangels Erfolgsaussicht ab (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) und stellte klar, dass eine einstweilige Anordnung dem Antragsteller nicht mehr zusprechen kann, als im Hauptsacheverfahren erreichbar wäre. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einstweilige Anordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht der Hauptsache im Sinne des § 123 Abs. 2 VwGO kann durch eine einstweilige Anordnung einem Antragsteller grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als er im Hauptsacheverfahren erreichen könnte.

2

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Führung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

3

Ein unbefristet gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dahin auszulegen, dass er auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens gerichtet ist.

4

Für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Verfahrens maßgeblich; fehlen diese, ist die PKH zu versagen.

Relevante Normen
§ VwGO § 123 Abs. 2§ 123 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 123 VwGO

Leitsatz

Das Gericht der Hauptsache iSd § 123 Abs. 2 VwGO kann durch eine einstweilige Anordnung einem Antragsteller grundsätzlich nicht mehr zusprechen als er im Hauptsacheverfahren erreichen könnte.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die mit dem Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Anordnung" beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage – 18 A 1346/06 – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Dabei versteht der Senat den ohne zeitliche Begrenzung gestellten Anordnungsantrags ausschließlich als auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens gerichtet; denn das Gericht der Hauptsache im Sinne des § 123 VwGO kann durch eine einstweilige Anordnung einem Antragsteller grundsätzlich nicht mehr zusprechen als er im Hauptsacheverfahren erreichen könnte.

Vgl. Schoch, in: Schoch/Schmitdt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 123 Rn.140; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 123 Rn. 11.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.