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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 631/15·13.01.2016

Beginn der Zweiwochenfrist nach § 36 Abs. 2 BeschV

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung im Zusammenhang mit einer Zustimmungsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit und begehrte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. Streitpunkt war, wann die Zweiwochenfrist des § 36 Abs. 2 BeschV zu laufen beginnt. Das OVG stellte fest, dass die Frist mit der Übermittlung der Zustimmungsanfrage durch die Ausländerbehörde an die Bundesagentur beginnt, wies die Beschwerde ab und belegte den Antragsteller mit den Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zweiwochenfrist des § 36 Abs. 2 BeschV beginnt mit der Übermittlung der Zustimmungsanfrage durch die zuständige Ausländerbehörde an die Bundesagentur für Arbeit.

2

Die Einreichung von Antragsunterlagen durch den Ausländer bei der Ausländerbehörde begründet nicht den Lauf der Frist des § 36 Abs. 2 BeschV.

3

Bei der Auslegung der Fristregelung ist der eindeutige Wortlaut maßgeblich; die gesetzgeberische Intention unterstützt, dass die Frist mit der Übermittlung durch die zuständige Stelle beginnt.

4

Die Überprüfung einer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe beschränkt.

Relevante Normen
§ BeschV § 36 Abs. 2§ 36 Abs. 2 BeschV§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 38a AufenthG§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG§ 14a Abs. 1 BeschVerfV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 374/15

Leitsatz

Die Zweiwochenfrist des § 36 Abs. 2 BeschV beginnt nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage durch die Ausländerbehörde an die Bundesagentur für Arbeit.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Das Beschwerdevorbringen stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG stehe entgegen, dass der Antragsteller die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle, weil der Lebensunterhalt nicht sichergestellt sei, nicht durchgreifend in Frage. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fax-Sendeprotokolle ist die Stellenbeschreibung vom 9. Dezember 2014, die der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2015 der Antragsgegnerin übersandt hat, am 5. März 2015 zusammen mit dem am selben Tage unterzeichneten Anfrageformular an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet worden, die ihrerseits am 12. März 2015 unter Bezugnahme auf eine „Zustimmungsanfrage vom 5. März 2015“ ihre ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin übermittelt hat. Die Auffassung der Beschwerde, die Entscheidung der Bundesagentur sei unmaßgeblich, weil bereits zuvor die Zustimmungsfiktion des § 36 Abs. 2 BeschV eingetreten sei, trifft nicht zu. Ausgehend von dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Gesetzesfassung ist für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist maßgeblich die Übermittlung der Zustimmungsanfrage durch die „zuständige Stelle“ an die Bundesagentur, nicht aber die Einreichung der Unterlagen durch den Ausländer bei der Ausländerbehörde. Dieses Wortlautverständnis entspricht auch der Absicht des Verordnungsgebers, der zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 14a Abs. 1 BeschVerfV ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Ausländerbehörde der Bundesagentur für Arbeit die Antragsunterlagen übermittelt.

4

Vgl. BT-Drs. 17/9236 S. 17.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar.