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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 613/06·16.11.2006

Beschwerde gegen Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis: Arbeitgeberinteresse reicht nicht

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 S. 2 AufenthG und rügt u. a. die Nichtbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Zentrale Frage ist, ob das Einstellungsinteresse eines privaten Arbeitgebers ein öffentliches Interesse i.S.d. Norm begründet. Das OVG verneint dies und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Ohne öffentliches Interesse besteht kein Ermessen der Behörde.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis wegen fehlendem öffentlichen Interesse als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Allein das Einstellungsinteresse eines privaten Arbeitgebers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.

2

Der Begriff des "öffentlichen Interesses" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auszulegen ist und einer vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

3

Die Ausländerbehörde erlangt erst dann ein Ermessen nach § 18 Abs. 4 S. 2 AufenthG, wenn im begründeten Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung festgestellt werden kann; liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht vor, findet kein Ermessen statt.

4

Eine Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist und sich substantiiert mit den entscheidungstragenden Erwägungen auseinandersetzen; bleibt dies aus, ist die Überprüfung durch das Beschwerdegericht eingeschränkt.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ AufenthG § 18 Abs. 4 Satz 2§ 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 8 Arbeitsaufenthalteverordnung§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 L 163/06

Leitsatz

Allein das Einstellungsinteresse eines privaten Unternehmers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung vom Antragsteller dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren.

4

Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005  18 B 2452/04 .

5

Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Mit ihr wird vornehmlich geltend gemacht, dass es der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht unterlassen haben, die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG durch die Bundesagentur für Arbeit prüfen zu lassen. Dieser Umstand war jedoch für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Es hat seine Entscheidung ausschließlich damit begründet, dass der Antragsgegner das ihm insoweit zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

6

Es führte zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Beschwerdebegründung dahin verstanden würde, dass infolge der Nichtbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit der Sachverhalt unzureichend ermittelt und deshalb die Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerhaft sei. Dieser besaß nämlich bei seiner Entscheidung kein Ermessen, weil schon die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm wird der Ausländerbehörde ein Ermessen erst eingeräumt, wenn "im begründeten Einzelfall" an der Beschäftigung eines Ausländers ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Bei dem Begriff des öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung und Ausfüllung bedarf und einer vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Insofern war schon zu dem zum 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen § 8 Arbeitsaufenthalteverordnung anerkannt, dass allein das Einstellungsinteresse eines privaten Unternehmers grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung eines Ausländers begründet.

7

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. November 1991 – 1 B 132.91 -, InfAuslR 1992, 4;

8

Daran hat sich durch das neue Aufenthaltsrecht nichts geändert. § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nahezu wortgleich mit der vorherigen Regelung. Im Gegensatz zur vormaligen Rechtslage ist lediglich ein besonderes öffentliches Interesse nicht mehr erforderlich.

9

Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 18 AufenthG / Zu Abs. 4 10/2006 Nr. 2.2; Hailbronner, AuslR, August 2005, § 18 AufenthG, Rn. 41.

10

Danach besteht kein öffentliches Interesses an der vom Antragsteller geltend gemachten Beschäftigung. Er hat hierzu ausschließlich ein privates Interesse seines Arbeitgebers aufgezeigt. Er bezieht sich auf von diesem ausgestellte Bescheinigungen, nach der ohne den Antragsteller eine Gefahr für das Restaurant des Arbeitgebers bestehe; der Antragsteller könne als Kellner und in der Küche bei ungeregelten Arbeitszeiten beschäftigt werden, wofür sonst zwei Arbeitnehmer erforderlich seien, die sich der Betrieb nicht leisten könne. In diesem Vorbringen ist ein öffentliches Interesse im Sinne der o.g. Norm nicht zu erkennen. Darüber hinaus ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Antragsteller, der über keine Berufsausbildung im Gastronomiegewerbe verfügt, die behauptete Bedeutung für den Betrieb haben kann.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.