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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 607/16·27.06.2016

Beschwerde gegen Verteilungsentscheidung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen eineVerteilungsentscheidung wurde vom OVG NRW zurückgewiesen. Das Gericht beschränkte die Überprüfung auf die vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) und sah keine veränderungswürdigen Mängel. Ein behaupteter Anhörungsmangel erweist sich als unerheblich, und die Geburt eines Kindes sowie eine befristete Fiktionsbescheinigung führen nicht zur Verletzung von Art. 6 GG. Die Antragsteller tragen die Kosten; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Verteilungsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten auferlegt und Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Beschwerdegericht beschränkt seine Prüfung auf die im Beschwerdevorbringen gerügten Gesichtspunkte (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

2

Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbeachtlich, wenn das Gericht eine selbständig tragende weitere Begründung vorlegt, aus der sich die Entscheidung auch bei Gehörsmängeln als rechtmäßig ergibt.

3

Die Geburt eines Kindes und die Erteilung einer befristeten Fiktionsbescheinigung begründen nicht von sich aus die Rechtswidrigkeit einer Verteilungsentscheidung oder einen Verstoß gegen Art. 6 GG, sofern das familiäre Zusammenleben am Zuweisungsort möglich bleibt.

4

Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG (vgl. §§ 47, 52, 53 GKG).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 6 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 53 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 L 911/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das  Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen  Erfolg. Die dargelegten Beschwerdebegründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.

3

Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird nicht in Frage gestellt, wenn die Anhörung entsprechend dem Beschwerdevorbringen bereits im Frühjahr 2015 und nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – am 1. Oktober 2015 erfolgt sein sollte. Unabhängig davon setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht mit der selbständig tragenden weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach ein etwaiger Anhörungsmangel im vorliegenden Fall ohnehin unerheblich wäre.

4

Auch der Umstand, dass die Antragstellerin zu 2. am 26. Februar 2016 ein Kind geboren und die Stadt L.    für dieses eine bis zum 12. September 2016 befristete Fiktionsbescheinigung ausgestellt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verteilungsentscheidung. Es ist den Antragstellern unbenommen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem neugeborenen Kind am Zuweisungsort zu führen, so dass Art. 6 GG nicht verletzt wird.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.