Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Niederlassungserlaubnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen (insbesondere Fortgeltung eines Tatbestands aus §§ 22–25 AufenthG bzw. Abschiebungshindernisse) nicht dargetan waren. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Rechtsauffassung der Vorinstanz; der Antragsteller hat die Kosten zu tragen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 26 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass einer der Tatbestände der §§ 22 bis 25 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt nach wie vor erfüllt ist.
Eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG kann nur geltend gemacht werden, wenn zu dem relevanten Zeitpunkt grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach dem V. Abschnitt des AufenthG erteilt werden könnte.
Das Vorliegen von Abschiebungsverboten oder sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen (§ 25 Abs. 1–3 AufenthG) ist vom Antragsteller substantiiert darzulegen; fehlen solche Darlegungen, fehlt die Anspruchsgrundlage.
Bei der Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich die Prüfung des Senats auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen; unzureichender Vortrag führt zur Zurückweisung der Beschwerde.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 13/05
Leitsatz
§ 26 Abs. 4 (ggf. i.V.m. § 102 Abs. 2) AufenthG setzt voraus, dass einer der Tatbestände der §§ 22 bis 25 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt nach wie vor erfüllt ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat (s. Beschlussabdruck Seite 4) selbständig tragend darauf abgehoben, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG jedenfalls deswegen nicht erfüllt seien, weil insoweit zumindest erforderlich sei, dass dem Antragsteller nach dem 5. Abschnitt des AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte, wofür vorliegend nichts ersichtlich sei. Der Antragsteller habe insbesondere keine Abschiebungsverbote oder sonstige rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse im Sinne des § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG geltend gemacht. Dem ist der Antragsteller mit seinen Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert entgegengetreten.
Ergänzend dazu merkt der Senat an, dass er die vorstehend wiedergegebene Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht für zutreffend erachtet. § 26 Abs. 4 (ggf. i.V.m. § 102 Abs. 2) AufenthG beinhaltet eine Regelung zur Verfestigung des Aufenthalts und setzt demgemäß u. a. unabdingbar voraus, dass - anders als hier - einer der Tatbestände der §§ 22 bis 25 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt nach wie vor erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.